Hundehalter haftet für losgerissenen Hund
Coburg/Berlin. Ein Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass
ein angeleinter Hund sich unvermittelt losreißt und auf die Fahrbahn läuft. Das
Landgericht Coburg gab am 28. September 2007 (AZ: 22 O 283/07) der
Schadensersatzklage des Besitzers eines Autos gegen den Hundehalter statt.
Die 13-jährige Beklagte führte einen Irish Setter eines
Bekannten, des Beklagten, auf einem Radweg entlang einer Bundesstraße aus. Der
Vierbeiner riss sich unvermittelt los und lief auf die Fahrbahn, die Beklagte
hinterher. Dies zwang einen Autofahrer zum plötzlichen Ausweichen nach links.
Dabei kollidierte er mit dem PKW des Klägers, der gerade überholte. Es entstand
ein Blechschaden von rund 5.000,00 Euro. Mensch und Tier blieben unverletzt. Der
Beklagte beziehungsweise seine Versicherung meinte, der Kläger selbst Schuld
ist. Angesichts des Hundes darf er nicht überholen.
Das Gericht erteilte dieser Meinung eine klare Absage. Die
Beweisaufnahme hat ergeben, dass das erste Auto statt der erlaubten 100 km/h
höchstens 70 km/h fuhr. Angesichts der Tatsache, dass der Hund angeleint auf
einem separaten Radweg geführt wurde, hat der Kläger überholen dürfen. Die
Kollision ist nicht zu verhindern gewesen. Die Haftpflichtversicherung des
Hundehalters und der Hundeausführerin müssen den Schaden ersetzen.
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