Hund ohne Leine als Unfallursache
Hamm/Berlin. Geschieht in unmittelbarem zeitlichen und
örtlichen Zusammenhang mit einem nicht angeleinten Hund ein Unfall, kann ein
Anscheinsbeweis ausreichen, um den Halter des Hundes für die Unfallfolgen
haftbar zu machen. So das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juli 2008
(AZ: 6 U 60/80).
Bei einer Radfahrt traf ein Ehepaar auf einem Wirtschaftsweg
zwei Fußgänger in Begleitung eines nicht angeleinten Hirtenhundes. Die Frau, die
den Hund kannte, sprach ihn an. Kurz darauf kam sie zu Fall und brach sich einen
Brustwirbel. Nach ihrer Aussage war der Hund in ihr Vorderrad geraten. Die Frau
klagte auf Schadensersatz.
In der Berufungsinstanz hatte sie Erfolg. Zwar widersprachen
sich die Zeugenaussagen darin, ob ein direkter Kontakt mit dem Hund Ursache des
Sturzes war. Dies war für die Richter jedoch nicht ausschlaggebend. Der Sturz
hat sich in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang ereignet. Daher spricht
der so genannte Anscheinsbeweis - nach aller Erfahrung spricht der Anschein
dafür, dass es sich so verhalten hat - dafür, dass der Hund den Unfall
verursacht hat, da er nicht angeleint war. Die Anleinverpflichtung aus einer
Verordnung der Stadt besagt nämlich, dass Hunde auf Straßen und in Anlagen nur
angeleint geführt werden dürfen.
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