Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Keine Betriebsgefahr bei abgestelltem Motorrad

 

Tübingen/Berlin. Generell geht von Kraftfahrzeugen eine so genannte Betriebsgefahr aus. Dies bedeutet, dass sich allein schon aus dem Betrieb eines Fahrzeugs eine Gefahr ergibt. Wird jemand durch ein Fahrzeug verletzt, bemisst sich auch anhand dieser Betriebsgefahr die Verteilung der Haftung. So kann beispielsweise ein Autofahrer, der schuldlos mit einem Fußgänger in einen Unfall verwickelt ist, wegen dieser Betriebsgefahr auch teilweise haften. Allerdings hat das Landgericht Tübingen entschieden, dass von einem auf dem Seitenständer abgestellten Motorrad keine Betriebsgefahr ausgeht (Urteil vom 31. Mai 2010; AZ: 7 S 11/09).

In dem Rechtstreit ging es um die Frage, ob sich ein auf dem Seitenständer abgestelltes Motorrad, das umgefallen ist und die Motorhaube eines daneben geparkten Pkw beschädigt hat, noch in Betrieb befunden hat. Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz scheiterte die Klage der Versicherung des Pkw-Halters gegen den Motorradinhaber. Die von einem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr komme nicht zum Tragen, wenn ein ordnungsgemäß und hinreichend stabil auf dem Seitenständer abgestelltes Motorrad allein durch eine von außen einwirkende Kraft, wie zum Beispiel einen Windstoß oder einen vorbeilaufenden Passanten, umgeworfen werde. Das Motorrad unterscheide sich dann nicht von anderen sperrigen Gegenständen, die in gleicher Weise auf einer Parkfläche abgestellt werden, wie etwa ein Fahrrad, eine Leiter oder Sperrmüll. Diese könnten ebenso vom Wind auf daneben befindliche Pkw gedrückt werden.

Bei einem Unfall ist die Haftungslage oft unklar. Die Verteilung der Haftungsquote kann sich auch nach der so genannten Betriebsgefahr bemessen. Ist die Haftung unklar, ist dringend anwaltliche Hilfe geboten.

 

 

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