Schrottauto darf nicht auf Kfz-Stellplatz stehen
Hamburg/Berlin. Auch Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes
dürfen ein abgemeldetes und fahruntüchtiges Auto nicht dauerhaft auf ihrem
eigenen Parkplatz abstellen. Dies entschied das Landgericht Hamburg am 4. März
2009 (AZ: 318 S 93/08).
Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Mann, der am so
genannten Messie-Syndrom litt, sein fahruntüchtiges und abgemeldetes Auto
jahrelang auf seinem eigenen Kfz-Stellplatz. Er nutzte es lediglich als
Müllhalde. Die anderen Miteigentümer der Wohnanlage, denen das verwahrloste
Müllauto ein Dorn im Auge war, verlangten auf einer Eigentümerversammlung von
dem Mann die Beseitigung seines nicht mehr fahrtüchtigen Pkw. Es kam zum
Rechtsstreit und die Eigentümergemeinschaft klagte.
Mit Erfolg. Der Pkw habe seinen Charakter als Fahrzeug bereits
seit Jahren verloren und werde vom Beklagten als Lagerstelle für Schrott und
Müll verwendet, so die Richter. Es entspreche nicht der Zweckbestimmung eines
Stellplatzes, ein nicht mehr zugelassenes Auto dauerhaft abzustellen. Vielmehr
diene ein Kfz-Stellplatz dem vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr
zugelassenen Kraftfahrzeugs, nicht aber zur dauerhaften Lagerung eines
abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs.
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