Verkehrsschilder müssen sichtbar sein
Hamm/Berlin. Verkehrsschilder, die zugewachsen sind, entfalten
keine Wirkung. Autofahrer müssen aus der Umgebung - beispielsweise durch die Art
der Bebauung - nicht ahnen, dass sie durch eine Tempo-30-Zone fahren. Auf die
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2010 (AZ: III-3 RBs
336/09) wird hingewiesen.
Ein Autofahrer wurde zu einer Geldbuße wegen Überschreitung
der Geschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone um 40 km/h verurteilt. Das
entsprechende Verkehrsschild war jedoch durch Laub verdeckt und objektiv nicht
erkennbar, weswegen der Fahrer klagte. Das Amtsgericht führte aus, dass der
Autofahrer aufgrund der örtlichen Verhältnisse wie etwa die Art der Bebauung und
einer verengten Fahrbahn hätte erkennen können, dass der Bereich als
Tempo-30-Zone ausgestaltet war.
Das sah das Oberlandesgericht anders. Maßgebend für die
Verbindlichkeit von Verkehrsschildern sei deren Erkennbarkeit. Ebenso gelte der
Sichtbarkeitsgrundsatz. Da das Geschwindigkeitsschild durch Laub verdeckt
gewesen sei, habe es keine Wirkung entfaltet. Es bleibe daher bei einem
Geschwindigkeitsverstoß wegen Überschreitung der innerorts zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, also einer Überschreitung um „nur“ 20 km/h.
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