Nicht allein auf’s Blinken verlassen
Arnsberg/Berlin. Ein Autofahrer muss beim Abbiegen besonders aufpassen und
darf sich nicht auf das Blinken eines anderen Autos verlassen. Das ergibt sich
aus einem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 23. November 2011 (AZ: I - 5 S
104/11).
Die Autofahrerin wollte von der Straße nach rechts in eine Tankstelle
einbiegen und setzte den rechten Blinker. Kurz vor der Einfahrt änderte sie ihre
Absicht und fuhr geradeaus weiter. Dabei kollidierte sie mit einem Wagen, der
die Tankstelle über die Einfahrt soeben verlassen wollte. Die
Haftpflichtversicherung des Fahrers dieses Fahrzeugs übernahm zwei Drittel des
Schadens. Die Frau klagte auf vollständige Erstattung ihrer Kosten. Sie
argumentierte, sie habe den Blinker noch rechtzeitig wieder ausgeschaltet.
In zweiter Instanz hatte die Frau Erfolg. Den Fahrer des anderen Fahrzeugs
treffe ein ganz überwiegendes Verschulden an dem Unfall. Der Klägerin sei
irreführendes Blinken nicht vorzuwerfen. Der Wartepflichtige dürfe nicht allein
auf das Blinken des anderen Fahrzeugs vertrauen, sondern müsse abwarten, bis das
vorfahrtberechtigte Fahrzeug die Geschwindigkeit herabsetze und mit dem Abbiegen
beginne. Im vorliegenden Fall hatte die Frau zwar bereits die Geschwindigkeit
gedrosselt, jedoch mit dem Abbiegen selbst noch nicht begonnen.
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