Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Verkehrsrecht

 

Schaden in Waschanlage mit Schlepptrossenbetrieb: Beweislast liegt bei Autofahrer

Berlin. Frühjahrsputz - auch beim Auto. Aber: Wird das Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, kommt es oft zum Streit. Und wer haftet dann? Es liegt allein bei dem Autofahrer, zu beweisen, dass der Betreiber der Waschanlage den Schaden zu verantworten hat. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2011 (AZ: 51 S 27/11).

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Ausweichmanöver geht schief: Versicherung muss zahlen

Berlin. Wer vor einem Reh auf der Fahrbahn ausweicht und dabei von der Straßen abkommt, bekommt den Schaden ersetzt. Wie das Landgericht Frankfurt am Main am 21. Dezember 2005 entschied (Az.: 2-23 O 301/05), muss der Autofahrer in diesem Fall auch nicht den Unfall bei der Polizei anzeigen.

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Bei Feuersprung kein Haftpflichtschaden

Karlsruhe/Berlin. Es kommt immer wieder vor, dass nachts Autos in Großstädten abgefackelt werden. Zum Streit führte die Frage, von wem derjenige seinen Schaden ersetzt bekommt, auf dessen Fahrzeug das Feuer übergriff. Der Halter eines Autos haftet nicht, wenn sein geparkter Wagen in Brand gerät und das Feuer auf ein anderes Fahrzeug übergreift. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2007 (AZ: VI ZR 210/06) hervor.

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Beweis eines Wildunfalls bei einer Vollkaskoversicherung

Hamm/Berlin. Eine Vollkaskoversicherung muss die Kosten für Wildschäden übernehmen. Dies gilt auch in solch komplizierten Fällen, wenn der Autobesitzer den Wildunfall nicht nachweisen kann und die Versicherung keine schlüssigen Beweise für das Gegenteil hat. Bei einer Teilkaskoversicherung dagegen bleibt der Halter auf den Schaden sitzen, wenn die Kollision mit Wild nicht bewiesen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2008 (AZ: 20 U 134/07) hervor.

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Haftpflichtversicherung muss nicht jeden Miet-Tarif erstatten

Karlsruhe/Berlin. Mietet ein Autofahrer nach einem Unfall für die Dauer der Reparaturzeit einen Pkw zu einem so genannten Unfallersatztarif statt zum günstigeren Normaltarif, ist die zuständige Haftpflichtversicherung nicht immer verpflichtet, diesen höheren Tarif zu erstatten. Dies ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 06. März 2007 mit (AZ: VI ZR 36/06).

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Hund ohne Leine als Unfallursache

Hamm/Berlin. Geschieht in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem nicht angeleinten Hund ein Unfall, kann ein Anscheinsbeweis ausreichen, um den Halter des Hundes für die Unfallfolgen haftbar zu machen. So das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juli 2008 (AZ: 6 U 60/80).

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Hundehalter haftet für losgerissenen Hund

Coburg/Berlin. Ein Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass ein angeleinter Hund sich unvermittelt losreißt und auf die Fahrbahn läuft. Das Landgericht Coburg gab am 28. September 2007 (AZ: 22 O 283/07) der Schadensersatzklage des Besitzers eines Autos gegen den Hundehalter statt.

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Kaskoschaden auch bei Wildunfall ohne Wild

Berlin. Wer Tieren ausweicht, kann möglicherweise doch mit Entschädigung rechnen. Die Teilkaskoversicherung muss bei einem Wildunfall in bestimmten Fällen auch dann zahlen, wenn es nicht zum Zusammenstoß mit einem Tier gekommen ist. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2006 (AZ: 10 U 1415/05) hervor. Damit besteht Versicherungsschutz nach dem Richterspruch auch dann, wenn ein Auto- oder Motorradfahrer Wild ausweichen wollte, um größere Schäden an seinem Fahrzeug zu vermeiden und es dadurch zu einem Unfall kam.

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Kavaliersstart gefährdet Versicherungsschutz

Hamm/Berlin. Startet ein Autofahrer nach einem Ampelstopp mit einem Kavaliersstart und fährt er mit weit überhöhter Geschwindigkeit, muss die Vollkaskoversicherung bei einem dadurch verursachten Unfall nicht unbedingt für den Schaden aufkommen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2007 (AZ: 20 U 218/06) hervor.

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Kein Schadensersatz für Sturz eines Inliners über ein erkennbares Hindernis

Koblenz/Berlin. Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar. Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inlineskaters, kann dieser - ebenso wie ein Fußgänger - keinen Schadensersatz verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2008 (AZ: 5 W 15/08) hervor.

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