Vorsicht Garantiefall
München/Berlin. Verlangt ein Käufer die Rückabwicklung
eines Kaufvertrages, so kann er dies in der Regel nur gegenüber dem Verkäufer
durchsetzen. Anderes gilt nur, wenn der Hersteller im Garantievertrag
ausdrücklich die Möglichkeit der Rückabwicklung aufgenommen hat - was aber so
gut wie nie vorkommt. Siehe hierzu das Urteil des Amtsgerichts München vom 30.
Dezember 2009 (AZ: 121 C 22939/09).
Ein Kunde eines Discounters kaufte ein Notebook
für 699 Euro. Dem Gerät lag ein Garantievertrag des Herstellers bei. Damit
verpflichtete sich der Hersteller im Falle eines Mangels zum Austausch oder zur
Reparatur des Gerätes. Ein Jahr später reagierte die Tastatur des Notebooks
nicht mehr. Der Kunde schickte es beim Hersteller ein und bekam es repariert
zurück. Dies wiederholte sich ein halbes Jahr später. Als anschließend das Gerät
ein drittes Mal den gleichen Fehler aufwies, wollte der Kunde vom Hersteller
sein Geld zurück. Doch der Hersteller verweigerte sich.
Das Gericht gab dem Hersteller recht. Der Kunde hätte sich für eine
Rückabwicklung des Kaufvertrags an den Discounter wenden müssen. Der vom
Hersteller beigelegte Garantievertrag gibt dem Käufer nur das Recht, Reparaturen
oder einen Austausch zu verlangen - nicht aber die Rückzahlung des Kaufpreises.
Etwas anderes hätte ausdrücklich im Garantievertrag stehen müssen. Gegenüber dem
Verkäufer ist aber unter bestimmten Bedingungen ein Rückzahlungsanspruch im
Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
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