Nicht alles ist bei Reiserücktritt versichert
München/Berlin. In Reiserücktrittsversicherungen muss man mit
Klauseln rechnen, die bei bestimmten Erkrankungen eine Leistung der Versicherung
ausschließen. So entschied das Amtsgericht München am 12. Juni 2013 (AZ: 172 C
3451/13), dass ein Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen zulässig ist.
Ein Paar buchte im April 2012 eine Pauschalreise nach Mexiko zum Preis von
3.481 Euro. Um sich abzusichern, schlossen die Reisenden eine
Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen
Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen. Etwa fünf Monate vor
Reiseantritt wurde bei dem Mann eine mittelschwere Depression diagnostiziert,
die es ihm unmöglich machte, die Reise anzutreten. Daraufhin stornierte das Paar
den Urlaub. Sie erhielten nur einen Teil des Reisepreises zurück. Die Erstattung
der Stornokosten in Höhe von 2.161 Euro verlangten sie deshalb von der
Reiserücktrittsversicherung. Diese verwies allerdings auf die Klausel in ihren
Versicherungsbedingungen. Ihre Klage begründete das Paar damit, die Klausel sei
überraschend und daher ungültig.
Ein Leistungsanspruch aus der Reiserücktrittsversicherung bestünde nicht,
denn psychische Erkrankungen seien ausgeschlossen, entschied das Gericht. Auch
sei die Ausschlussklausel nicht überraschend. Eine Klausel sei dann
überraschend, wenn ihr Inhalt im Zusammenhang mit den Vertragsregelungen so
ungewöhnlich sei, dass mit dieser Regelung nicht gerechnet werden könnte. Dabei
sei auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden abzustellen. Ein
entsprechender Leistungsausschluss sei in anderen Versicherungszweigen, z. B.
der Unfallversicherung, der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung und der
Kinderinvaliditätsversicherung schon seit längerer Zeit anerkannt. Dies stelle
ein starkes Indiz dafür dar, dass objektiv mit einer solchen Ausschlussklausel
gerechnet werden müsse. Auch ein Überraschungseffekt liege nicht vor, da bei
Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung nie sämtliche denkbaren Ereignisse
versichert seien. Zudem sei die Regelung klar und verständlich und nicht
unangemessen.
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