Arzt erkennt Schweinegrippe nicht - keine Haftung
Hamm/Berlin. Erkennt ein Arzt trotz korrekter Untersuchung
nicht frühzeitig, dass sein Patient an Schweinegrippe erkrankt ist, haftet er
nicht. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli
2013 (AZ: 3 U 26/13) wird hingewiesen.
Ein 39-jähriger Mann suchte seinen Arzt auf, um sich wegen
hohen Fiebers, Hustens und eines allgemeinen Krankheitsgefühls behandeln zu
lassen. Der Mediziner diagnostizierte eine grippale Atemwegsinfektion und akute
Bronchitis und verordnete Medikamente. Da sich die Beschwerden verschlimmerten,
begab sich der Patient in der folgenden Woche noch weitere zwei Male zu dem
Arzt. Zuletzt verordnete dieser ihm ein Antibiotikum und ein Beruhigungsmittel.
Am Abend vor der letzten Behandlung hatte der Mann ein Krankenhaus aufgesucht.
Dort diagnostizierten die Ärzte eine Lungenentzündung und wollten ihn stationär
behandeln. Gegen ihren ausdrücklichen ärztlichen Rat verließ der Mann die Klinik
jedoch wieder. Am Abend nach der letzten Behandlung bei seinem Arzt begab er
sich dann erneut in ein Krankenhaus, wo er wegen einer Lungenentzündung
aufgenommen wurde und wenige Stunden später für die Dauer von dann insgesamt
rund fünf Wochen künstlich beatmet werden musste. In diesem Krankenhaus
diagnostizierten die Ärzte schließlich eine Infektion mit dem
Schweinegrippevirus H1N1. Zu den Folgen der Erkrankung gehörten neurologische
Ausfälle und eine mehrmonatige Krankenhausbehandlung mit anschließendem Reha‑Aufenthalt.
Wegen fehlerhafter hausärztlicher Behandlung forderte der Mann
von dem Arzt Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld von mindestens
100.000 Euro Er war der Meinung, der Arzt habe ihn unzureichend untersucht,
fehlerhaft medikamentiert und es versäumt, ihn rechtzeitig in ein Krankenhaus
einzuweisen.
Ohne Erfolg. Die Richter kamen nach Anhörung des medizinischen
Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass der Arzt seinen Patienten korrekt
untersucht und behandelt habe. Auch dass der Mann bei seinem dritten Besuch
sofort in ein Krankenhaus hätte eingewiesen werden müssen, sei nicht
festzustellen. Lungenentzündungen, bei denen keine zunehmende Atem- oder Luftnot
bestehe, würden in der Regel zu Hause behandelt. Eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes sei erst am Abend des Tages eingetreten, als sich der Mann
zum zweiten Mal in die Klinik begeben habe. So sei auch die künstliche Beatmung
erst nach mehreren Stunden seines Krankenhausaufenthaltes für erforderlich
gehalten worden.
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