Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Reiseunterlagen sofort auf Richtigkeit prüfen!

München/Berlin. Wenn man eine Reise per Telefon bucht, muss man die entsprechenden Unterlagen auch prüfen, ob alle Daten korrekt aufgenommen wurden. Sonst ist der Schadensersatzanspruch dahin. Auf die entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 12. April 2013 (AZ: 233 C 1004/13) wird verwiesen.

Ende Juli 2012 rief eine Münchnerin in einem Reisebüro an und buchte Flüge für sich und ihre Familie von Antalya nach München für Anfang September 2012. Noch am selben Tag begab sie sich ins Reisebüro, holte die Unterlagen ab und unterschrieb die Buchung. Erst am Reisetag stellte die Frau in Antalya fest, dass die Flugtickets ab München statt - wie gewünscht - ab der Türkei ausgestellt waren. Sie musste daher neue Tickets erwerben. Die zusätzlichen Kosten in Höhe von 1.070 Euro forderte sie vom Reisebüro zurück. Schließlich habe sie beim Telefonat ausdrücklich erklärt, von Antalya nach München fliegen zu wollen und nicht umgekehrt.

Da sich das Reisebüro weigerte zu zahlen, klagte die Kundin. Jedoch erfolglos: Es komme nicht darauf an, was am Telefon gesagt wurde, erläuterte das Gericht. Entscheidend sei, dass die Frau vor Ort eine Buchung unterzeichnet habe, auf welcher unmissverständlich ein Flug für vier Teilnehmer von München nach Antalya aufgeführt gewesen sei. Sollte sie daher tatsächlich im vorherigen Telefonat etwas anderes bestellt haben, stelle die ungeprüfte Unterzeichnung des Buchungsauftrages zumindest ein weit überwiegendes Mitverschulden der Kundin dar. Ein möglicher Schadensersatzanspruch sei daher ausgeschlossen.

 

 

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