Reiseunterlagen sofort auf Richtigkeit prüfen!
München/Berlin. Wenn man eine Reise per Telefon bucht, muss
man die entsprechenden Unterlagen auch prüfen, ob alle Daten korrekt aufgenommen
wurden. Sonst ist der Schadensersatzanspruch dahin. Auf die entsprechende
Entscheidung des Amtsgerichts München vom 12. April 2013 (AZ: 233 C 1004/13)
wird verwiesen.
Ende Juli 2012 rief eine Münchnerin in einem Reisebüro an und buchte Flüge
für sich und ihre Familie von Antalya nach München für Anfang September 2012.
Noch am selben Tag begab sie sich ins Reisebüro, holte die Unterlagen ab und
unterschrieb die Buchung. Erst am Reisetag stellte die Frau in Antalya fest,
dass die Flugtickets ab München statt - wie gewünscht - ab der Türkei
ausgestellt waren. Sie musste daher neue Tickets erwerben. Die zusätzlichen
Kosten in Höhe von 1.070 Euro forderte sie vom Reisebüro zurück. Schließlich
habe sie beim Telefonat ausdrücklich erklärt, von Antalya nach München fliegen
zu wollen und nicht umgekehrt.
Da sich das Reisebüro weigerte zu zahlen, klagte die Kundin. Jedoch
erfolglos: Es komme nicht darauf an, was am Telefon gesagt wurde, erläuterte das
Gericht. Entscheidend sei, dass die Frau vor Ort eine Buchung unterzeichnet
habe, auf welcher unmissverständlich ein Flug für vier Teilnehmer von München
nach Antalya aufgeführt gewesen sei. Sollte sie daher tatsächlich im vorherigen
Telefonat etwas anderes bestellt haben, stelle die ungeprüfte Unterzeichnung des
Buchungsauftrages zumindest ein weit überwiegendes Mitverschulden der Kundin
dar. Ein möglicher Schadensersatzanspruch sei daher ausgeschlossen.
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