Schwarzarbeit lohnt sich weder für Auftraggeber noch für Firmen
Berlin. Schwarzarbeit ist verboten, aber immer wieder
versuchen Auftraggeber, Planer und Handwerker, das Gesetz zu umgehen. Geht dann
beim Auftrag etwas schief, bemühen sie dennoch die Gerichte, so die Beobachtung
der Arbeitsge-meinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im
Deutschen Anwaltverein (DAV).
Viel Aufmerksamkeit hat Anfang August die jüngste Entscheidung
des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Schwarzarbeit erregt (Urteil vom 01.08.2013, Az.:
VII ZR 6/13). Dabei stellten die Richter grundsätzlich fest: Da der Vertrag bei
einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ an sich nichtig sei, könne es auch keine
vertraglichen Mängelrechte geben. Der BGH erachtet das Ergebnis als gerecht,
weil nicht nur ein beklagter Auftragnehmer gegen das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstößt, sondern häufig
gleichzeitig auch der klagende Auftraggeber.
Aber auch der Unternehmer, der „schwarz“ arbeitet, geht leer
aus. Weil der Vertrag bei einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ nichtig ist, kann er
folglich auch keine Vergütung verlangen. Das OLG Schleswig entschied am
16.08.2013 (Az.: 1 U 24/13) zudem, dass der Unternehmer auch keinen Wertersatz
vom Bauherrn verlangen kann, selbst wenn dieser die Handwerks- oder Bauleistung
dadurch gratis erhält.
Ein vermeintlich gutes Geschäft kann also zu einem schlechten
werden, gibt die ARGE Baurecht zu bedenken und warnt: Unabhängig von moralischen
Bedenken machen sich Unternehmer, die sich auf Schwarzarbeit einlassen, strafbar
gemäß § 370 Abgabenordnung (AO), wenn sie den Finanzbehörden bei den Einkommen-
oder Körperschaftsteuererklärungen unrichtige oder unvollständige Angaben
machen. Sie riskieren Geldstrafen und bis zu fünf Jahre Gefängnis. Gemäß § 378
AO drohen bei Schwarzarbeit außerdem Bußgelder in Höhe bis zu 50.000 Euro.
Wer ertappt wird und versucht, sich herauszureden, die
Rechnung sei doch nur noch nicht gestellt, der beißt auf Granit, so die ARGE
Baurecht: Rechnungen bei Bauleistungen „im Zusammenhang mit einem Grundstück“
müssen nämlich (gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) spätestens innerhalb von
sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden. Auch hier sieht
das Umsatzsteuergesetz (§ 26 UStG) Bußgelder bis zu 5.000 Euro vor.
Für die Rechnung hat der Gesetzgeber unmissverständliche
Vorgaben formuliert: Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die komplette
Anschrift sowohl des Bauunternehmens als auch des Bauherrn tragen. In der
Rechnung muss die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellersaufgeführt sein. Das
Datum darf nicht fehlen. Die Rechnung muss außerdem eine Rechnungsnummer haben.
Art und Umfang der erbrachten Bau- oder Architektenleistung müssen eindeutig
bezeichnet sein, ebenso wie der Zeitpunkt der Leistung. Und natürlich müssen
auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am Ende der
Rechnung ausgewiesen werden.
Häufig vergessen wird nach Erfahrung der ARGE Baurecht der
Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung. Er gehört ans Ende jeder
Rechnung. Geschäftsleute müssen ihre Rechnungen zehn Jahre lang aufheben. Dies
gilt vor allem, wenn der Bauherr nicht als Privatmann baut, sondern Unternehmer
ist und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Aber auch private Bauherren, die nicht
der Umsatzsteuer unterliegen, müssen ihre Rechnungen aufbewahren - und zwar zwei
Jahre lang. Damit will der Gesetzgeber die Schwarzarbeit eindämmen. Kann der
Bauherr innerhalb dieser zwei Jahre dem Finanzamt auf Nachfrage keine Rechnung
vorweisen, dann verstößt er damit auch gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
und muss mit einem Bußgeld bis zu 500 Euro rechnen.
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