Haftung des Apothekers bei grob fehlerhafter Medikamentenabgabe
Köln/Berlin. Gibt ein Apotheker in grob fehlerhafter Weise ein
falsches Medikament an einen Patienten aus, haftet er für einen etwaigen
gesundheitlichen Schaden des Patienten. Das gilt auch dann, wenn nicht
aufgeklärt werden kann, ob der Schaden auf den Fehler des Apothekers
zurückzuführen ist. Er muss dann beweisen, dass der Schaden nicht auf der
Fehlmedikation beruht. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen
Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
Köln vom 7. August 2013 (AZ: 5 U 92/12).
Der Junge wurde im Juni 2006 mit einem Down-Syndrom (freie
Trisomie 21) und einem Herzfehler geboren. Für September 2006 war eine
Herzoperation geplant. Zur zwischenzeitlichen Behandlung sollte der Säugling ein
digitalishaltiges, herzstärkendes Medikament erhalten. Aufgrund eines Versehens
stellte der Arzt das Rezept in einer achtfach überhöhten Dosierung aus. Der
Apotheker verkaufte dennoch das Medikament entsprechend der verschriebenen
Rezeptur. Nachdem das Kind das Medikament wenige Tage erhalten hatte, erlitt es
einen Herzstillstand und musste über 50 Minuten reanimiert werden. Zudem war der
Darm des Jungen geschädigt. Die Eltern als Vertreter des Kindes forderten sowohl
vom Arzt als auch vom Apotheker Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Nachdem das Landgericht der Klage bereits überwiegend
stattgegeben hatte, bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung der ersten
Instanz. Das Kind weise fünf Jahre nach der Falschbehandlung eine Hirnschädigung
auf, die sich in einem erheblichen Entwicklungsrückstand zeige: Im Alter von
fünf Jahren sei der Junge noch nicht in der Lage, zu sprechen, zu laufen oder
selbständig zu essen. Es sei zwar unklar, ob dies auf das zu starke Medikament
und den Sauerstoffmangel nach dem Herzstillstand oder auf den angeborenen
genetischen Defekt zurückzuführen sei. Dies dürfe jedoch nicht zu Lasten des
Betroffenen gehen. Im Gegenteil müssten Arzt und Apotheker beweisen, dass der
Schaden nicht aufgrund der Überdosierung entstanden sei. Dies sei ihnen nicht
gelungen.
Ein Fehler wie dieser dürfe einem Apotheker nicht unterlaufen,
so das Gericht. Angesichts des hochgefährlichen Medikamentes müsse der Apotheker
in ganz besonderer Weise Sorgfalt walten lassen und hätte den Fehler im Rezept
erkennen müssen. Es handele sich somit um einen groben Fehler.
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