Falsch beraten - Werkstatt muss zahlen!
Oldenburg/Berlin. Wird man von einer Werkstatt falsch beraten,
bekommt man den Schaden ersetzt. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg am 26.
Juni 2014 (AZ: 1 U 132/13) einer Autofahrerin 6.250 Euro als Nutzungsausfall
zugesprochen.
In dem entschiedenen Fall hatte die Werkstatt einer Kundin
eine falsche Auskunft gegeben. Ihren VW T4 mit einem Kilometerstand von ca.
250.000 brachte sie im Mai 2012 wegen Ölverlustes zur Werkstatt. Bei dem
Fahrzeug hatte zuvor eine andere Werkstatt einen Austauschmotor eingebaut. Ein
Mitarbeiter der Werkstatt erklärte dem Sohn der Halterin, der Ölverlust sei
nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motorschaden zurückzuführen.
Es sei davon abzuraten, das Fahrzeug bis zur Klärung der genauen Ursache in
diesem Zustand für größere Strecken zu nutzen.
Die Frau führte daraufhin ein Beweissicherungsverfahren gegen
die andere Werkstatt durch und ließ ihr Fahrzeug 197 Tage unbenutzt stehen. Es
stellte sich heraus, dass der vom Mitarbeiter der zweiten Werkstatt geäußerte
Verdacht eines Motor- oder Getriebeschadens falsch war. Nach den Ausführungen
des gerichtlichen Sachverständigen handelte es sich bei dem erneuten Austreten
von Öl nur um eine unbedeutende Störung, nämlich ein sogenanntes
„Motorschwitzen“, welches sich mit sehr geringem Aufwand beseitigen ließ und was
keinesfalls ein Zerlegen des Motors oder des Getriebes erforderlich machte. Die
Frau verlangte Nutzungsausfall.
Das Gericht gab ihr Recht. Wegen des falschen Rats sprachen
die Richter ihr für insgesamt 125 Tage eine Entschädigung in Höhe von 6.250 Euro
zu. Wegen der falschen Auskunft habe die Halterin ihren Wagen nicht für ihre
tägliche Fahrt zur Arbeit nutzen können. Die Höhe des täglichen
Nutzungsausfallschadens schätzte das Gericht auf 50 Euro. Das Oberlandesgericht
bezog sich dabei auf eine Tabelle zur Nutzungsausfallentschädigung von
Kraftfahrzeugen.
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