Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Hotelbetreiber haftet nicht für Filesharing über Gästenetzwerk

Koblenz/Berlin. Klärt ein Hotelbetreiber seine Gäste und Angestellten darüber auf, dass über das Hotel-Netzwerk keine Rechtsverstöße begangen werden dürfen, haftet er nicht im Falle eines illegalen Filesharing. Auch reicht es aus, wenn das Netzwerk das bei Auslieferung aktuelle Verschlüsselungsprogramm aufweise, so das Amtsgericht Koblenz am 18. Juni 2014 (AZ: 116 C 145/14).

Ein Hotelbetreiber stellt seinen Gästen und Angestellten ein Netzwerk zur Nutzung des Internets zur Verfügung. Hierfür erhalten die Nutzer regelmäßig wechselnde Passwörter. Das Netz verfügt über die bei Auslieferung des Anschlusses aktuelle Verschlüsselungssoftware.

Gegen den Hotelbetreiber klagte ein Produzent erotischer Filme. Er warf dem Hotelier vor, über dessen Anschluss sei ein Film des Unternehmens illegal auf einer Tauschbörse zum Download angeboten worden. Hierfür sei er als Anschlussinhaber verantwortlich.

Das sah das Gericht anders und wies die Klage ab. In der Tat würde üblicherweise der Anscheinsbeweis dazu führen, dass der Anschlussinhaber hafte. Im vorliegenden Fall sei es jedoch gut möglich, dass ein Dritter - ohne Wissen des Hoteliers - den Film illegal zum Download angeboten habe.

Als Anschlussinhaber müsse der Hotelier dafür sorgen, dass über seinen Anschluss keine Rechtsverstöße begangen werden. Dies sei hier der Fall. Er habe gegenüber seinen Gästen und Angestellten klargemacht, dass es verboten sei, illegal Downloads zur Verfügung zu stellen. Auch sei der Anschluss mit einem bei Einrichtung üblichen Verschlüsselungsschutz versehen. Der Hotelbetreiber habe nicht die Pflicht, den Anschluss ständig der neuen technischen Entwicklung anzupassen. Zudem habe er die Passwörter regelmäßig gewechselt. Deswegen sei ihm kein Vorwurf zu machen.

 

 

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