Reguliert Versicherung Unfallschaden muss Versicherter dies
hinnehmen
Eine Kfz-Versicherung kann immer selbst entscheiden, ob sie
den Schaden bezahlt oder nicht. Zahlt sie, dann muss der Versicherte dies
hinnehmen. Die Kosten für ein vom Versicherten beauftragtes Gutachten zum Beweis
seiner Unschuld muss sie nicht erstatten. Auf eine Entscheidung des Amtsgerichts
München vom 5. Juli 2013 (AZ: 331 C 13.903/12) wird hingewiesen.
Eine Autofahrerin touchierte beim Ausparken den hinter ihr geparkten Pkw leicht.
Sie schaute nach, ob ein Schaden entstanden war und meinte, dass dies nicht der
Fall war. Die Halterin des anderen Pkw war anderer Meinung und verlangte
Schadensersatz. Die Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden in Höhe
von 986 Euro.
Die Versicherungsnehmerin wollte allerdings in der Versicherung nicht
höhergestuft werden und beauftragte einen Sachverständigen mit einem Gutachten.
Das Gutachten ergab, dass sie den Schaden an dem anderen Fahrzeug nicht
verursacht hatte. Dafür verlangte sie die Übernahme der Kosten für das Gutachten
von rund 1.100 Euro. Die Versicherung lehnte das ab. Die Versicherung muss die
Gutachterkosten nicht bezahlen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung habe ein
Regulierungsermessen, so das Gericht. Dabei könne sie selbst entscheiden, ob sie
den Unfallschaden des Unfallgegners zahle oder nicht. Da sie nach dem Gesetz
unmittelbar gegenüber dem Unfallgegner hafte, dürfe sie dies auch selbstständig
entscheiden. Nur weil ihr Versicherungsnehmer meine, dass kein Schadensersatz
gezahlt werden müsse, müsse sie die Regulierung nicht verweigern. Entscheidend
sei der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Regulierung.
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