Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Beschädigung der Hebebühne beim Reifenwechsel

Fährt bei einem Reifenwechsel eine Hebebühne herunter und wird beschädigt, haftet nicht die Kfz-Versicherung, sondern die private Haftpflichtversicherung. Der Schaden ist nicht durch den Betrieb des Fahrzeuges entstanden. Auf eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2014 (AZ: 9 S 460/13) wird hingewiesen.

Der Autofahrer wechselte die Reifen an seinem Fahrzeug mit Hilfe der Hebebühne in einer Hobbywerkstatt. Bei der Demontage wurde ein Reifen unter den Tragarm der Hebebühne gelegt. Beim Herabsenken der Hebebühne traf der Arm auf den Reifen und verformte sich. Es war unklar, welche Versicherung für den Schaden aufkommen müsste.

Die private Haftpflichtversicherung muss zahlen, entschied das Gericht. Der Schaden sei nicht durch den „Betrieb eines Fahrzeugs“ entstanden, und nur dann müsse die Kfz-Versicherung zahlen. Zwar könnten auch Vorbereitungen für das Fahren zum „Betrieb“ gehören, insbesondere auch Reparaturen. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Hebebühne bewegt worden. Daher greife die private Haftpflichtversicherung.

 

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