Beschädigung der Hebebühne beim Reifenwechsel
Fährt bei einem Reifenwechsel eine Hebebühne herunter und wird
beschädigt, haftet nicht die Kfz-Versicherung, sondern die private
Haftpflichtversicherung. Der Schaden ist nicht durch den Betrieb des Fahrzeuges
entstanden. Auf eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2014
(AZ: 9 S 460/13) wird hingewiesen.
Der Autofahrer wechselte die Reifen an seinem Fahrzeug mit Hilfe der Hebebühne
in einer Hobbywerkstatt. Bei der Demontage wurde ein Reifen unter den Tragarm
der Hebebühne gelegt. Beim Herabsenken der Hebebühne traf der Arm auf den Reifen
und verformte sich. Es war unklar, welche Versicherung für den Schaden aufkommen
müsste.
Die private Haftpflichtversicherung muss zahlen, entschied das Gericht. Der
Schaden sei nicht durch den „Betrieb eines Fahrzeugs“ entstanden, und nur dann
müsse die Kfz-Versicherung zahlen. Zwar könnten auch Vorbereitungen für das
Fahren zum „Betrieb“ gehören, insbesondere auch Reparaturen. Im vorliegenden
Fall sei jedoch die Hebebühne bewegt worden. Daher greife die private
Haftpflichtversicherung.
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