Mit dem Mietwagen nur ins „erlaubte Ausland“ fahren
Wenn der Autovermieter nach einer GPS-Ortung des Wagens einen
Diebstahl im Ausland vermutet und das Fahrzeug stilllegt - dann kommen die
Kosten auf den Mieter zu. Auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 15.
April 2014 (AZ: 182 C 21134/13) wird hingewiesen.
Der Mann hatte einen Porsche 997 Turbo Cabrio gemietet und die
Miete in Höhe von 1.300 Euro brutto sowie die Kaution in Höhe von 5.000 Euro in
bar bezahlt. Im Mietpreis waren 1.000 kostenlose Kilometer enthalten. Mit dem
Wagen fuhr er nach Österreich und Italien. In dem Mietvertrag war jedoch
lediglich die Einreise nach Österreich erlaubt. Über die GPS-Überwachung
bemerkte die Autovermietung, dass sich das Fahrzeug in Mailand befand. Der
Fahrer war telefonisch nicht erreichbar. Die Autovermietung ging von einem
Diebstahl aus, legte den Pkw still und beauftragte einen Abschleppdienst mit dem
Rücktransport des Fahrzeugs.
Erst später meldete sich der Mieter telefonisch. Die
Autovermietung behielt von der Kaution rund 3.400 Euro für die entstandenen
Unkosten ein. Der Mieter verlangte die Rückzahlung des Geldes.
Im Wesentlichen ohne Erfolg. Er erhält von der restlichen
Kaution nur noch 54,55 Euro zurück. Zur Begründung schrieb das Gericht, dass der
Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Er sei ohne Genehmigung mit
dem Porsche nach Italien gefahren. Die Autovermietung habe aufgrund der
GPS-Daten und der Unerreichbarkeit des Mieters von einem Diebstahl ausgehen
dürfen.
Der Mietvertrag weise den Kunden darauf hin, dass bei nicht
genehmigten Auslandsfahrten die Autovermietung das Fahrzeug umgehend einziehen
und die noch offene Miete und Kaution als Schadensersatz einbehalten könne.
Aufgrund der Erfahrung der Autovermietung, dass in Italien, insbesondere in
Mailand, viele Autos gestohlen würden und Autoschieber tätig seien, sei das Auto
stillgelegt und ein Fahrer mit einem Abschlepp-Lkw nach Italien geschickt
worden. Dies sei völlig zu Recht geschehen.
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