BGH setzt Grenzen für Drohung mit Schufa-Mitteilung
Gläubiger dürfen säumige Zahler nicht mit der Ankündigung
einer Schufa-Mitteilung auf unangemessene Weise unter Druck setzen.
Im Verhältnis zwischen Kunde und Kreditinstitut ist bei
Zahlungsrückständen oder Streitigkeiten über die Berechtigung von Kündigungen
das Thema „SCHUFA" und Meldungen an diese nicht selten Anlass für
Streitigkeiten. Auch wenn das BGH-Urteil zur SCHUFA-Mitteilung kein
Kreditinstitut betrifft, gibt es Hinweise, wie mit diesen Thema im gestörten
Kundenverhältnis umzugehen ist.
Wenn Kunden ihre Rechnung nicht bezahlen, suchen die Gläubiger
oftmals nach Druckmitteln. So auch ein Mobilfunkunternehmen, das säumigen
Zahlern über ein Inkassoinstitut mitteilen ließ: „Als Partner der
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH
verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht
eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.
Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der
Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer
Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch
eingeschränkt in Anspruch nehmen."
Gegen diese Formulierung klagte die Verbraucherzentrale
Hamburg mit der Begründung, dass damit die Kunden in unangemessener Weise unter
Druck gesetzt würden. Wenn nämlich der betroffene Verbraucher die Rechnung für
nicht gerechtfertigt hält, darf keine Meldung an die Schufa erfolgen. Dies, so
die Verbraucherschützer, würde aus der Formulierung des Mobilfunkunternehmens
nicht hervorgehen. Damit könnte sich ein Kunde veranlasst sehen, eine strittige
Forderung nur deshalb zu bezahlen, um einen vermeintlich drohenden
Schufa-Eintrag abzuwenden.
In den Vorinstanzen hatte das zuständige Landgericht die Klage
abgewiesen, während das OLG der Verbraucherzentrale Recht gegeben hatte. Nun hat
der I. Zivilsenat des BGH die Revision der Beklagten zurückgewiesen und das
OLG-Urteil bestätigt (Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13). In dem Schreiben
werde verschleiert, dass bereits ein Bestreiten der Forderung durch den
Schuldner ausreicht, um die Übermittlung der Daten an die Schufa zu verhindern.
Damit verstoße die Formulierung gegen § 4 Nr. 1 UWG, weil der Verbraucher in
seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werde.
◄
zurück
|