Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
BGH setzt Grenzen für Drohung mit Schufa-Mitteilung

Gläubiger dürfen säumige Zahler nicht mit der Ankündigung einer Schufa-Mitteilung auf unangemessene Weise unter Druck setzen.

Im Verhältnis zwischen Kunde und Kreditinstitut ist bei Zahlungsrückständen oder Streitigkeiten über die Berechtigung von Kündigungen das Thema „SCHUFA" und Meldungen an diese nicht selten Anlass für Streitigkeiten. Auch wenn das BGH-Urteil zur SCHUFA-Mitteilung kein Kreditinstitut betrifft, gibt es Hinweise, wie mit diesen Thema im gestörten Kundenverhältnis umzugehen ist.

Wenn Kunden ihre Rechnung nicht bezahlen, suchen die Gläubiger oftmals nach Druckmitteln. So auch ein Mobilfunkunternehmen, das säumigen Zahlern über ein Inkassoinstitut mitteilen ließ: „Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."

Gegen diese Formulierung klagte die Verbraucherzentrale Hamburg mit der Begründung, dass damit die Kunden in unangemessener Weise unter Druck gesetzt würden. Wenn nämlich der betroffene Verbraucher die Rechnung für nicht gerechtfertigt hält, darf keine Meldung an die Schufa erfolgen. Dies, so die Verbraucherschützer, würde aus der Formulierung des Mobilfunkunternehmens nicht hervorgehen. Damit könnte sich ein Kunde veranlasst sehen, eine strittige Forderung nur deshalb zu bezahlen, um einen vermeintlich drohenden Schufa-Eintrag abzuwenden.

In den Vorinstanzen hatte das zuständige Landgericht die Klage abgewiesen, während das OLG der Verbraucherzentrale Recht gegeben hatte. Nun hat der I. Zivilsenat des BGH die Revision der Beklagten zurückgewiesen und das OLG-Urteil bestätigt (Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13). In dem Schreiben werde verschleiert, dass bereits ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner ausreicht, um die Übermittlung der Daten an die Schufa zu verhindern. Damit verstoße die Formulierung gegen § 4 Nr. 1 UWG, weil der Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werde.

 

 

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