Exklusiver Arzttermin muss auch bei
Nichterscheinen bezahlt werden
Nettetal/Berlin. Nimmt ein Patient einen ihm von seinem
(Zahn-)Arzt eingeräumten Exklusiv-Termin nicht wahr, so muss er dem Arzt ein
Ausfallhonorar bezahlen. Voraussetzung ist, dass dem Patienten bekannt war, dass
es sich um einen solchen Termin handelt. Von dem Honorar muss nur ein
angemessener Eigenanteil des Arztes abgezogen werden, entschied das Amtsgericht
Nettetal am 12. September 2006 (AZ: 17 C 71/03). Eine Frist, einen solchen
Termin spätestens zwei Tage vorher abzusagen, ist ausreichend.
Ein Zahnarzt schloss mit der Beklagten einen
Behandlungsvertrag, wonach Exklusiv-Termine 48 Stunden vorher abgesagt werden
mussten, ansonsten sei das Honorar zu bezahlen. Ausdrücklich wurde erklärt, dass
bei einem Exklusiv-Termin die vereinbarte Zeit ohne Wartezeit reserviert werde.
Die Patientin sagte einen solchen Termin zwar zwei Tage, jedoch weniger als 48
Stunden vorher wegen der Erkrankung ihres Kindes ab. Der Arzt bot an, das Kind
mit in die Praxis zu nehmen oder es von einer Zahnarzthelferin zu Hause betreuen
zu lassen. Als die Patientin das Angebot nicht annahm und den Termin
verstreichen ließ, verlangte der Arzt rund 1.400 Euro Zahnarzthonorar.
Das Gericht gab ihm überwiegend Recht. Die Beklagte habe sich
durch den Behandlungsvertrag ausdrücklich mit der Absagefrist und dem
Ausfallhonorar einverstanden erklärt. Bei nicht fristgerechter Absage falle
grundsätzlich das volle Behandlungshonorar als Schadensersatz an. Abzuziehen
sind die infolge des Zeitgewinns ersparten Aufwendungen des Arztes. Der hierfür
anzurechnende Stundensatz eines Zahnarztes sei mit 75 Euro anzusetzen. Das
Behandlungshonorar sei dementsprechend für die zwei Stunden zu kürzen. Ohne es
zu müssen, habe der Arzt sogar alles dafür getan, dass die Patientin trotz des
kranken Kindes den Termin hätte wahrnehmen können. Dem Anspruch stehe somit
nichts entgegen.
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