Autokauf: Auch Unfall nur mit Blechschaden muss mitgeteilt werden
Wer ein Auto kauft, muss sich auf die Angaben des Verkäufers
verlassen können. Was viele nicht wissen: Der Verkäufer muss in jedem Fall über
einen Unfall aufklären. Dies gilt auch für reine Blechschäden, die er für
unbedeutend hält. Er handelt sonst arglistig, vor allem, wenn er auf Nachfrage
einen Unfall verschweigt. Der Autokauf kann dann rückgängig gemacht werden,
entschied das Oberlandesgericht Braunschweig am 6. November 2014 (AZ: 8 U
163/13).
In dem vorliegenden Fall ging es um den Kauf eines
Gebrauchtwagens. Der Käufer war der Meinung, den Mitarbeiter des Verkäufers
ausdrücklich danach gefragt zu haben, ob es sich um ein Unfallfahrzeug handele.
Dieser hatte das jedoch verneint. Allerdings wusste der Käufer, dass ein
Kotflügel und ein Stoßfänger ersetzt worden waren. Ihm waren auch die
Reparaturkosten in Höhe von über 2.000 Euro bekannt. Als nach rund einem Jahr
festgestellt wurde, dass der Wagen zwei Unfälle gehabt hatte, wollte der Mann
den Kauf rückgängig machen.
Das darf er, entschied das Gericht. Der Käufer sei arglistig
getäuscht worden. Es habe sich um einen Unfallwagen gehandelt, was der Verkäufer
jedoch verschwiegen habe. Das Gericht ging davon aus, dass der Käufer
ausdrücklich danach gefragt hatte. Hinsichtlich der Reparaturen habe der
Verkäufer den Anschein erweckt, es habe sich um Schönheitsreparaturen und
Ausbesserungen gehandelt. Im Übrigen müsse der Verkäufer auch über Blechschäden
aufklären. Es dürfe nicht dem Käufer überlassen bleiben zu bewerten, ob es sich
lediglich um einen Bagatellschaden handele. Über solche müsse nicht informiert
werden. Dies ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur
bei kleineren Lackschäden und Kratzern der Fall.
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