Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Kündigung eines Fitnessvertrages wegen Schwangerschaft

 

Aber auch andere Rechtsbeziehungen können von einer Schwangerschaft betroffen sein. Das Amtsgericht München hatte sich mit dem Fall auseinanderzusetzen, ob eine Schwangere, die sich nicht mehr in der Lage sah, in ein Fitnessstudio zu gehen, kündigen darf. Grundsätzlich kann ein solcher Fitnessvertrag – wie jeder andere befristete Vertrag auch – aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt nach Ansicht des Gerichts auch dann vor, wenn die werdende Mutter aufgrund des Schwangerschaftsverlaufs meint, das Fitnessstudio nicht mehr besuchen zu können. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 9. Juni 2010 (AZ: 251 C 26718/09).

Im Januar 2008 schloss die Frau einen Fitnessvertrag mit einem Studio über zunächst 24 Monate. Laut der Geschäftsbedingungen können die Betreiber alle Zahlungen bis zum Laufzeitende verlangen, wenn der Nutzer vier Monate nicht gezahlt hat. Im September 2008 stellte die Frau die Zahlungen ein. Sie hatte bereits im April 2008 um vorzeitige Beendigung des Vertrages gebeten, da sie schwanger war und ihr im weiteren Verlauf der Schwangerschaft der Besuch des Studios nicht mehr möglich sei.

Damit war das Fitnessstudio nicht einverstanden. Es verlangte die übrigen Beiträge. Das Gericht entschied anders: Die Schwangere habe kündigen dürfen. Ein Fitnessvertrag stelle einen normalen befristeten Vertrag dar, der aus wichtigem Grund gekündigt werden könne. Ein solcher Grund sei dann gegeben, wenn Tatsachen vorlägen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machten. Die Schwangerschaft für sich allein stelle nicht generell einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Je nach Verlauf der Schwangerschaft und dem körperlichen Befinden der Schwangeren sei es möglich und auch durchaus sinnvoll, dass sie auch bis kurz vor der Entbindung noch Sport treibe. Es komme allerdings nicht allein auf die medizinische Sicht an, sondern auch auf das subjektive Befinden der Schwangeren. Es sei zu fragen, ob es ihr aufgrund des konkreten Schwangerschaftsverlaufs subjektiv zumutbar bleibe, am Vertrag festzuhalten. Im vorliegenden Fall habe die Schwangere an einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Schwangerschaftsübelkeit gelitten. Auch habe es am Anfang Sorgen wegen einer Frühgeburt gegeben. Wegen der starken untypischen Frühschwangerschaftsprobleme sei es durchaus nachvollziehbar, dass die Betroffene sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, das Fitnessstudio zu nutzen.

 

 

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