Kündigung eines Fitnessvertrages
wegen Schwangerschaft
Aber auch andere Rechtsbeziehungen können von einer
Schwangerschaft betroffen sein. Das Amtsgericht München hatte sich mit dem Fall
auseinanderzusetzen, ob eine Schwangere, die sich nicht mehr in der Lage sah, in
ein Fitnessstudio zu gehen, kündigen darf. Grundsätzlich kann ein solcher
Fitnessvertrag – wie jeder andere befristete Vertrag auch – aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt nach Ansicht des Gerichts auch dann
vor, wenn die werdende Mutter aufgrund des Schwangerschaftsverlaufs meint, das
Fitnessstudio nicht mehr besuchen zu können. Das ergibt sich aus einem Urteil
des Amtsgerichts München vom 9. Juni 2010 (AZ: 251 C 26718/09).
Im Januar 2008 schloss die Frau einen Fitnessvertrag mit einem
Studio über zunächst 24 Monate. Laut der Geschäftsbedingungen können die
Betreiber alle Zahlungen bis zum Laufzeitende verlangen, wenn der Nutzer vier
Monate nicht gezahlt hat. Im September 2008 stellte die Frau die Zahlungen ein.
Sie hatte bereits im April 2008 um vorzeitige Beendigung des Vertrages gebeten,
da sie schwanger war und ihr im weiteren Verlauf der Schwangerschaft der Besuch
des Studios nicht mehr möglich sei.
Damit war das Fitnessstudio nicht einverstanden. Es verlangte
die übrigen Beiträge. Das Gericht entschied anders: Die Schwangere habe kündigen
dürfen. Ein Fitnessvertrag stelle einen normalen befristeten Vertrag dar, der
aus wichtigem Grund gekündigt werden könne. Ein solcher Grund sei dann gegeben,
wenn Tatsachen vorlägen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den
Kündigenden unzumutbar machten. Die Schwangerschaft für sich allein stelle nicht
generell einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Je nach Verlauf der
Schwangerschaft und dem körperlichen Befinden der Schwangeren sei es möglich und
auch durchaus sinnvoll, dass sie auch bis kurz vor der Entbindung noch Sport
treibe. Es komme allerdings nicht allein auf die medizinische Sicht an, sondern
auch auf das subjektive Befinden der Schwangeren. Es sei zu fragen, ob es ihr
aufgrund des konkreten Schwangerschaftsverlaufs subjektiv zumutbar bleibe, am
Vertrag festzuhalten. Im vorliegenden Fall habe die Schwangere an einer über das
gewöhnliche Maß hinausgehenden Schwangerschaftsübelkeit gelitten. Auch habe es
am Anfang Sorgen wegen einer Frühgeburt gegeben. Wegen der starken untypischen
Frühschwangerschaftsprobleme sei es durchaus nachvollziehbar, dass die
Betroffene sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, das Fitnessstudio zu
nutzen.
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