Auskunftsrecht auch bei „vergessenen“
Sparbüchern
Frankfurt a. M./ Berlin. Banken müssen Auskunft auch über das
Guthaben von „vergessenen“ Sparbüchern erteilen. Das entschied das
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 16. Februar 2011 (Az: 19 U 180/10)
und gab einem Kläger Recht, der erst durch den Tod seines Vaters in den Besitz
des Sparbuches gekommen war.
Der Kläger hatte erst als Erbe von einem 1959 eingerichteten
Sparbuch erfahren und daraufhin von der Bank Auskunft und Auszahlung des auf dem
Sparbuch vorhandenen Betrags verlangt. Die Bank verweigerte die Auszahlung und
bestritt die Echtheit des Sparbuchs und der darin enthaltenen Unterschrift eines
Bankmitarbeiters sowie dessen Zeichnungsberechtigung.
Bereits das Landgericht Frankfurt a. M. hatte nach der
Anhörung eines Sachverständigen über die Echtheit des Sparbuchs dem
Auskunftsverlangen des Klägers stattgegeben. Daraufhin wies auch das OLG die
Berufung ab mit der Begründung, dass die Echtheit des Sparbuchs nicht mehr in
Zweifel gezogen werden kann. Der Sachverständige hat logisch dargestellt, dass
das Sparbuch keine Anhaltspunkte für eine Reproduktion aufweist und die
verwendete Tinte und Kugelschreiberpaste zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem
Markt waren. Außerdem kommt einem Sparbuch eine erhebliche Beweisfunktion zu,
die nur unter extremen Bedingungen erschüttert werden kann. Die Echtheit der
Unterschrift eines Bankmitarbeiters liegt in der Verantwortung der Bank. Sie
muss die Geschäftunterlagen notfalls über die handelsrechtliche
Aufbewahrungsfrist hinweg aufbewahren, so dass die Echtheit überprüft werden
kann.
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