Vorsicht bei übertriebenen
Anpreisungen im Internethandel
München/Berlin. Wer ein Fahrzeug fälschlicherweise im Internet
mit der Beschreibung „in einem sehr guten Zustand“ anbietet, muss dem
Interessenten die Reisekosten erstatten. Diese Aussage ergeht aus einem Urteil
des Amtsgerichts München vom 23. Mai 2007 (Az: 163 C 8127/07).
Der Beklagte hatte das Fahrzeug im Internet als in einem sehr
guten Zustand, unfallfrei, rostfrei und voll fahrbereit beschrieben. Der
interessierte Kläger begab sich daher zum Kauf von Düsseldorf nach München. Vor
Ort stellte sich dann allerdings heraus, dass sowohl Servolenkung als auch
Tacho, Drehzahlmesser, Temperatur- und Tankanzeige defekt waren und die
Vorderachse des Wagens beim Fahren stark nach links zog. Zudem waren die Reifen
abgefahren.
Unverrichteter Dinge reiste der Kläger wieder ab und verlangte
sodann vom Verkäufer den Ersatz seiner Reisekosten. Das Gericht gab ihm Recht
und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Zur Begründung führte es aus, dass
das Fahrzeug aufgrund erheblicher Mängel nicht als im „sehr guten Zustand“
befindlich hätte angeboten werden dürfen.
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