Unkomfortable Reisezeiten sind bei
Pauschalreisen hinzunehmen
München/Berlin. Vereinbart man bei einer Pauschalreise keine
verbindlichen Reisezeiten, muss ein Reisender damit rechnen, dass diese
gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden. Dadurch könne auch die
Nachtruhe beeinträchtigt werden, entschied das Amtsgericht München am 30.
Dezember 2010 (Az: 173 C 23180/10).
Ein Ehepaar buchte im März 2008 eine Pauschalreise in die
Türkei zum Preis von 2.568,00 Euro. Diese beinhaltete Hin- und Rückflug,
Transfers, die Unterbringung und Verpflegung, eine 10-tägige Kreuzfahrt im
östlichen Mittelmeer sowie eine 3-tägige Busreise vor und nach der Kreuzfahrt
und sollte im August stattfinden. Als dem Ehemann die Flugscheine ausgehändigt
wurden, sah er, dass der Hinflug in Deutschland um 22:25 Uhr starten sollte. Die
Ankunft in der Türkei war für 2:25 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen. Er wandte
sich daraufhin an das Reisebüro, da aus seiner Sicht die Reisezeiten unzumutbar
sind. Als das Reisebüro eine Flugumbuchung ablehnte, stornierte er die Reise,
forderte seine Anzahlung in Höhe von 256,00 Euro zurück und verlangte weitere
2.568,00 Euro Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit.
Das Gericht entschied, dass eine Verkürzung der Nachtruhe auf
wenige Stunden keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt. Nachdem
verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart worden sind, muss der Kläger damit
rechnen, dass diese - wie bei Pauschalreisen nicht unüblich - gegebenenfalls
auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden können. Dies ist den Klägern auch
zuzumuten, da diese aufgrund der späten Abflugszeit einen ausgedehnten
Mittagsschlaf hätten halten und während des mehrstündigen Fluges sowie des
anschließenden Transfers weitere Stunden Schlaf hätten erlangen können.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass zentrales Element der Reise die
10-tägige Kreuzfahrt gewesen ist, die von einer jeweils 3-tägigen Busreise
eingerahmt wurde.
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