Keine Ersatzzustellung ohne den
Empfänger darüber zu informieren
Köln/ Berlin. Paketdienste dürfen Postsendungen
nicht an Nachbarn oder Hausbewohner aushändigen, ohne den eigentlichen Empfänger
darüber zu benachrichtigen. AGB-Klauseln, die das anders regeln, sind eine
unangemessene Benachteiligung für den Paketempfänger und somit ungültig, so das
Oberlandesgericht (OLG) Köln am 2. März 2011 (AZ: 6 U 165/10 OLG). Damit hob es
eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln vom 18. August 2010 auf.
Ein Paketdienst hatte in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) die Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn,
ohne den Empfänger über die Zustellung der Sendung zu informieren, vorgesehen.
Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverein und war zuvor allerdings mit der
Klage vor dem LG Köln gescheitert. Das LG sah die Klausel als wirksam an und
wies die Klage ab.
Anderer Auffassung ist das OLG Köln. Es sieht in
einer solchen Vertragsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Empfängers.
Grundsätzlich ist es dem Beförderungsunternehmen zumutbar, eine Benachrichtigung
an den Empfänger zu hinterlassen. Andernfalls wird dem berechtigten Interesse
des Verbrauchers nicht genügend Rechnung getragen. Es ist notwendig, dass der
Empfänger von der Ankunft der Sendung erfährt und darüber in Kenntnis gesetzt
wird, wo sich sein Besitz derzeit befindet
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