Piraten auf hoher See -
Reisepreisminderung
München/Berlin. Routenänderungen einer geplanten Seereise sind
nur dann zulässig, wenn die Gründe hierfür erst nach dem Abschluss des Vertrages
eintreten. Entfallen bei einer Kreuzfahrt wegen Piratenüberfällen von acht
vorgesehenen Anlaufhäfen drei, ist eine Minderungsquote von 25 % angemessen.
Dies geht aus eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 14. Januar 2010
(Az: 281 C 31292/09) hervor.
Ein Ehepaar buchte eine dreiwöchige Kreuzfahrt. Von Südafrika
aus sollte die Route nach Sansibar, Mombasa, Port Victoria und andere Häfen
durch den Suez-Kanal nach Messina, Neapel und Genua führen. Die Reise kostete
insgesamt gut 5.200,00 €. Nachdem die Reisenden bereits eingecheckt waren,
erfuhren sie, dass wegen möglicher Piratenattacken im Bereich der somalischen
Küste die Route verändert wird. Es entfielen die Anlaufstationen Sansibar mit
einem sechsstündigen Aufenthalt, Safaga und Soukhna mit den jeweils geplanten
elfstündigen Aufenthalten. Als Ausgleich wurde ein fünfstündiger Aufenthalt im
Hafen von Sharm el Sheikh eingefügt. Wegen der entgangenen Urlaubsfreuden
verlangten die Reisenden eine Minderung in Höhe von 50 %. Der Reiseveranstalter
zahlte mit der Begründung nicht, dass die Änderung nicht wesentlich und aufgrund
der Gefahrenlage auch notwendig gewesen ist. Nach den Geschäftsbedingungen sind
Routenänderungen auch zulässig.
Die Richterin beim Amtsgericht gab den Eheleuten teilweise
Recht. Routenänderungen stellen generell einen Mangel dar, da der Reiseverlauf
wesentlich geändert worden ist. Bei den vorgesehenen acht Häfen sind drei
entfallen. Der Ersatzhafen gleicht dies nicht aus. Die Routenänderung müssen
auch deswegen nicht hingenommen werden, nur weil der Reiseveranstalter sich eine
solche in den Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Eine solche Umstellung ist
nur zulässig, wenn die Gründe dafür nach Vertragsabschluss eintreten. Bei der
Buchungsbestätigung im Februar 2009 ist die Gefahr durch Piratenangriffe bereits
bekannt gewesen. Verkauft ein Reiseunternehmen eine Reise trotz bestehender
Sicherheitsrisiken, muss es das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen, z. B.
durch bewaffnete Patrouillenboote, oder es hinnehmen, dass die Passagiere
Minderungsrechte wahrnehmen. Eine Minderung von 25 % ist angemessen, da
wesentliche Teile der Reise nicht betroffen waren und die meisten Reisetage
sowieso auf See stattfanden. Auch Unterbringung und Verpflegung an Bord sind
nicht beeinträchtigt gewesen. Andererseits sind gerade Häfen mit ihren
dazugehörigen Städten die Höhepunkte einer Kreuzfahrt. Das Reiseunternehmen
selbst hat die Reise als Entdeckungsreise zu drei Kontinenten beschrieben. Durch
den Wegfall von Sansibar entfällt ein ganzes Land.
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