Auf Baulärm muss in der Beschreibung
des Urlaubshotels hingewiesen werden
Frankfurt a. M./Berlin. Liegen rings um das gebuchte
Urlaubshotel drei Großbaustellen, die täglich 24 Stunden in Betrieb sind, kann
der Reisepreis um 45 Prozent gemindert werden. Dies auch dann, wenn der Baulärm
zwar nicht im Hotel oder auf den Zimmern, sondern im gesamten Außenbereich zu
hören ist. Der Reiseveranstalter kann sich von der Haftung auch nicht dadurch
befreien, dass er im Reisekatalog an anderen Stellen, wie unter „Einleitung zum
Reiseziel“ und „Wissenswertes“ darauf hinweist, dass Großbaustellen in der Nähe
sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom
31. Januar 2008 (Az: 2/24 S 243/06) hervor.
Der Kläger buchte eine Urlaubsreise in die Vereinigten
Arabischen Emirate/Oman. Knapp 100 m vom Hotel entfernt waren die Bauarbeiten an
der so genannten Palmeninsel durchgehend 24 Stunden im Tag im Gange. Des
Weiteren gab es in einer Entfernung von 300 m zum hoteleigenen Strand eine
Großbaustelle für ein Hotel. Auf der gegenüberliegenden Seite des Strandes in
der Nähe des Tennisplatzes wurde zudem ein 12-15-geschossiges Hochhaus
errichtet, an dem ebenfalls 24 Stunden Tag und Nacht gearbeitet wurde.
Nachdem das Amtsgericht eine Minderungsquote in Höhe von 25
Prozent zuerkannt hatte, hat die zweite Instanz dem Kläger eine Minderungsquote
des Reisepreises in Höhe von 45 Prozent, somit gut 2.000,00 €, zugesprochen.
Durch die Baustellen, deren Lärm im gesamten Außenbereich der Hotelanlage zu
hören war, ist es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Reise gekommen. Nachdem
der Kläger den Reisemangel gerügt hatte, hat zwar der Reiseveranstalter ihm zwei
Ersatzhotels angeboten, aber nach Auskunft des Klägers sind alle Ersatzhotels
durch Baulärm beeinträchtigt gewesen. Daher hat er den Umzug abgelehnt.
Es reicht auch nicht aus, dass der Reiseveranstalter in
anderen Prospektteilen auf die Baustellen hinweist. Er hätte beim Angebot des
Hotels entweder auf den Baulärm hinweisen oder aber bei der konkreten
Hotelbeschreibung einen Hinweis auf die Seiten „Wissenswertes“ oder „Einleitung“
aufnehmen müssen, bei denen es eine Information über den Baulärm gegeben hat.
Somit konnte der Reiseveranstalter sich auch nicht von seiner Haftung befreien.
Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der „Palmeninsel“ um
eine der größten Baustellen der Welt handelt, ist von einer massiven
Beeinträchtigung auszugehen. Maßgeblich bei der Minderungsquote ist darüber
hinaus, dass die Arbeiten durchgehend 24 Stunden Tag und Nacht andauerten.
Sobald der Kläger das Hotel verlassen und sich im Freien aufgehalten hat, ist er
permanent Baulärm ausgesetzt gewesen. Daher ist eine Minderung in Höhe von 45
Prozent gerechtfertigt.
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