Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Sparbuch auch nach Jahrzehnten noch gültig

 

Düsseldorf/Berlin. Legt der Bankkunde ein Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurückliegt, muss die Bank das Guthaben immer noch auszahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bank beweisen kann, dass sie das Guthaben bereits ausgezahlt hat. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 18. Juni 2008 (Az: 3 U 39/08) hervor.

Der Kläger hatte im Jahre 1971 ein Sparkonto eröffnet und das Sparbuch zur Sicherheit für ein Bauspardarlehen an eine Bausparkasse übergeben. Obgleich das Darlehen bereits im Jahre 1982 abbezahlt war, sandte die Bausparkasse dem Kläger das Sparbuch erst im Jahre 2005 zurück. Dieser verlangte von der Bank die Auszahlung des im Sparbuch ausgewiesenen Guthabens von rund 8.000,00 €. Die Bank verweigerte dies mit der Begründung, dass der Kläger das Konto bereits 1982 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt erhalten hat. Dies ergibt sich aus ihren internen Bankunterlagen, die sie jedoch nur in Form unvollständiger Kontoverdichtungen vorlegen konnte.

Nach Ansicht des Landgerichts Stade hätte der Kläger beweisen müssen, dass die Bank nicht an ihn gezahlt hat und wies die Klage ab.

Vor dem OLG war der Bankkunde nunmehr erfolgreich. Sparbücher werden grundsätzlich den vollen Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen Guthabens erbringen. Anders lautende bankinterne Unterlagen könnten dem - auch nach Ablauf einer großen Zeitspanne - nicht entgegengehalten werden. Grundsätzlich sind Buchungen ohne Vorlage des Sparbuchs unzulässig. Zahlt die Bank aus, ohne dies im Sparbuch zu vermerken, so kann ihr nicht das eigene Fehlverhalten zu Gute gehalten werden.

 

 

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