Sparbuch auch nach Jahrzehnten noch
gültig
Düsseldorf/Berlin. Legt der Bankkunde ein Sparbuch mit einem
Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurückliegt, muss die
Bank das Guthaben immer noch auszahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bank
beweisen kann, dass sie das Guthaben bereits ausgezahlt hat. Dies geht aus einem
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 18. Juni 2008 (Az: 3 U 39/08)
hervor.
Der Kläger hatte im Jahre 1971 ein Sparkonto eröffnet und das
Sparbuch zur Sicherheit für ein Bauspardarlehen an eine Bausparkasse übergeben.
Obgleich das Darlehen bereits im Jahre 1982 abbezahlt war, sandte die
Bausparkasse dem Kläger das Sparbuch erst im Jahre 2005 zurück. Dieser verlangte
von der Bank die Auszahlung des im Sparbuch ausgewiesenen Guthabens von rund
8.000,00 €. Die Bank verweigerte dies mit der Begründung, dass der Kläger das
Konto bereits 1982 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt erhalten hat. Dies
ergibt sich aus ihren internen Bankunterlagen, die sie jedoch nur in Form
unvollständiger Kontoverdichtungen vorlegen konnte.
Nach Ansicht des Landgerichts Stade hätte der Kläger beweisen
müssen, dass die Bank nicht an ihn gezahlt hat und wies die Klage ab.
Vor dem OLG war der Bankkunde nunmehr erfolgreich. Sparbücher
werden grundsätzlich den vollen Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen
Guthabens erbringen. Anders lautende bankinterne Unterlagen könnten dem - auch
nach Ablauf einer großen Zeitspanne - nicht entgegengehalten werden.
Grundsätzlich sind Buchungen ohne Vorlage des Sparbuchs unzulässig. Zahlt die
Bank aus, ohne dies im Sparbuch zu vermerken, so kann ihr nicht das eigene
Fehlverhalten zu Gute gehalten werden.
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