Wie häufig muss ein
Versicherungsnehmer die Beheizung seines Gebäudes kontrollieren?
Karlsruhe/Berlin. In der kalten Jahreszeit kommt es
gelegentlich in Gebäuden zu Frostschäden an Wasserleitungen, weil die Heizung
ausgefallen ist. Diese Schäden sind generell durch die Gebäudeversicherung
abgedeckt. Bei lediglich vorübergehend nicht genutzten Gebäuden verweigert aber
die Versicherung immer wieder die Leistung mit der Begründung, dass der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt hat, die Beheizung hinreichend zu
kontrollieren.
Gefordert werden dabei zumeist mindestens zwei Kontrollen pro
Woche, teils sogar Kontrollen alle 2 Tage. Und nicht selten haben die Gerichte
den Versicherungen Recht gegeben, weil in der Regel bei tiefen Außentemperaturen
von z. B. minus 10-15 Grad Celsius bei Ausfall der Heizung ein Frostschaden an
Wasserleitungen binnen 48 Stunden eintreten kann.
Zu Unrecht unter Hinweis auf ein Urteil des
Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25. Juni 2008 (Az: IV ZR 233/06). Selbst ein
Zeitraum von 11 Tagen zwischen den Kontrollen kann noch ausreichen. Maßstab für
eine genügend häufige Kontrolle der Beheizung ist nach Ansicht des BGH nicht der
nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende
Zeitablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen
Intervallen die konkrete Heizungsanlage mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter,
ihre Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und
ähnliches kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Dies muss im Streitfall das
Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen prüfen.
◄
zurück
|