Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Rechtsschutzversicherung zahlt bereits bei Kündigungsandrohung durch Arbeitgeber

 

Karlsruhe/Berlin. Bisher weigerten sich die Rechtsschutzversicherer häufig, dem versicherten Arbeitnehmer bei Streit um den Arbeitsplatz bereits dann Kostenschutz für die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wenn vom Arbeitgeber noch keine Kündigung ausgesprochen wurde. Typischerweise wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber das Angebot eines Aufhebungsvertrages unterbreitet verbunden mit der Kündigungsandrohung für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht unterschreibt. Die Rechtsschutzversicherer argumentieren dann gerne, dass noch kein Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vorläge, welcher die Kostenübernahme hinsichtlich eines Rechtsanwalts rechtfertige. Da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, das Aufhebungsangebot des Arbeitgebers anzunehmen, bestünde ein Rechtsschutzanspruch erst dann, wenn die Kündigung tatsächlich erfolgt ist.

"Dann ist es für eine optimale Interessenwahrnehmung durch den Rechtsanwalt häufig zu spät", sagt Rechtsanwalt Dr. Klaus Schneider, Langenhagen, Leiter des Arbeitskreises Rechtsschutzversicherung der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Da bereits innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben ist, sind die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung in diesem Stadium erheblich begrenzt", so Dr. Schneider weiter.

Auch in der Rechtsprechung war umstritten, ab welchem Zeitpunkt der Rechtsschutzversicherer im Arbeitsrecht Kostenschutz gewähren muss. Ein Teil der Gerichte ist den Argumentationen der Rechtsschutzversicherer gefolgt.

Erfreulicherweise hat nunmehr der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2008 (AZ: IV ZR 305/07) klargestellt, dass auch bereits die Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber den Versicherungsfall und damit die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers auslösen kann. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber ebenfalls einen Aufhebungsvertrag angeboten verbunden mit der Androhung, er werde das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht zustimmt. Angaben, warum es bei der geplanten Stellenreduzierung gerade ihn treffe (Sozialauswahl), hatte der Arbeitgeber verweigert. Der BGH hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen (Amtsgericht und Landgericht Hannover) bestätigt, dass sich bereits mit diesem Verhalten des Arbeitgebers die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr verwirklicht hat und daher der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt mit Kostenschutz der Rechtsschutzversicherung beauftragen durfte.

 

 

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