Rechtsschutzversicherung zahlt
bereits bei Kündigungsandrohung durch Arbeitgeber
Karlsruhe/Berlin. Bisher weigerten sich die
Rechtsschutzversicherer häufig, dem versicherten Arbeitnehmer bei Streit um den
Arbeitsplatz bereits dann Kostenschutz für die Einschaltung eines Rechtsanwalts
zu gewähren, wenn vom Arbeitgeber noch keine Kündigung ausgesprochen wurde.
Typischerweise wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber das Angebot eines
Aufhebungsvertrages unterbreitet verbunden mit der Kündigungsandrohung für den
Fall, dass der Arbeitnehmer nicht unterschreibt. Die Rechtsschutzversicherer
argumentieren dann gerne, dass noch kein Versicherungsfall in der
Rechtsschutzversicherung vorläge, welcher die Kostenübernahme hinsichtlich eines
Rechtsanwalts rechtfertige. Da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, das
Aufhebungsangebot des Arbeitgebers anzunehmen, bestünde ein Rechtsschutzanspruch
erst dann, wenn die Kündigung tatsächlich erfolgt ist.
"Dann ist es für eine optimale Interessenwahrnehmung durch den
Rechtsanwalt häufig zu spät", sagt Rechtsanwalt Dr. Klaus Schneider,
Langenhagen, Leiter des Arbeitskreises Rechtsschutzversicherung der
Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Da
bereits innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage vor dem
Arbeitsgericht zu erheben ist, sind die Möglichkeiten einer außergerichtlichen
Einigung in diesem Stadium erheblich begrenzt", so Dr. Schneider weiter.
Auch in der Rechtsprechung war umstritten, ab welchem
Zeitpunkt der Rechtsschutzversicherer im Arbeitsrecht Kostenschutz gewähren muss.
Ein Teil der Gerichte ist den Argumentationen der Rechtsschutzversicherer
gefolgt.
Erfreulicherweise hat nunmehr der Bundesgerichtshof in seinem
Urteil vom 19. November 2008 (AZ: IV ZR 305/07) klargestellt, dass auch bereits
die Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber den Versicherungsfall und
damit die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers auslösen kann. Im
entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber ebenfalls einen Aufhebungsvertrag
angeboten verbunden mit der Androhung, er werde das Arbeitsverhältnis
betriebsbedingt kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht zustimmt. Angaben, warum
es bei der geplanten Stellenreduzierung gerade ihn treffe (Sozialauswahl), hatte
der Arbeitgeber verweigert. Der BGH hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen
(Amtsgericht und Landgericht Hannover) bestätigt, dass sich bereits mit diesem
Verhalten des Arbeitgebers die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr
verwirklicht hat und daher der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt mit
Kostenschutz der Rechtsschutzversicherung beauftragen durfte.
◄
zurück
|