Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Tierarzt muss Kopien von Röntgenaufnahmen an Tierhalter herausgeben

 

Beauftragt jemand einen Tierarzt, ein Tier zu untersuchen, kann er im Streitfall Kopien der Röntgenaufnahmen verlangen. Das Recht auf Einsichtnahme des Tierhalters ist vergleichbar mit dem Recht des Patienten in der Humanmedizin. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 2009 (Az: 5 U 77/09).

Der Auftraggeber wollte sich vor Ankauf eines Pferdes von dessen Gesundheitszustand überzeugen. Er beauftragte einen Tierarzt, ein Gutachten zu erstellen. Dafür wurden auch Röntgenaufnahmen angefertigt. Als nach dem Kauf des Tieres eine Operation des Pferdes notwendig wurde, wollte der Käufer überprüfen, ob er Schadensersatz von dem beauftragten Tierarzt fordern könnte. Hierzu verlangte er die Herausgabe von Kopien der Röntgenaufnahmen. Da der Tierarzt dies verweigerte, klagte der Tierhalter.

Mit Erfolg. Grundsätzlich habe der Tierhalter ein Interesse daran, die Kopien der Röntgenaufnahmen zu erhalten, um Schadensersatzansprüche prüfen zu können. Die Rechte des Tierhalters seien mit denen in der Humanmedizin vergleichbar. Der Tierhalter habe eine Verantwortung gegenüber dem Tier, wozu auch die Pflege und gesundheitliche Versorgung des Tieres im Interesse der Vermeidung unnötiger Leiden gehöre. Hinzu kämen wirtschaftliche Interessen des Tierhalters, da die Tiere, insbesondere Nutztiere, auch einen wirtschaftlichen Wert darstellten. Solche wirtschaftlichen Interessen seien hier berührt gewesen. Die Röntgenaufnahmen seien für ein Gutachten angefertigt worden, das für die Kaufentscheidung des Tierhalters wesentlich gewesen sei.

 

 

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