Vorsicht beim Überlassen der Handys
an die Kinder
Berlin. Wenn man seinen minderjährigen Kindern sein Handy
überlässt, muss man gegebenenfalls auch für die Kosten gerade stehen. In dem vom
Amtsgericht Mitte in Berlin entschiedenen Fall musste der Vater für das von
seiner Tochter bestellte Klingeltonabo zahlen (Urteil vom 7. August 2009, AZ: 15
C 422/08).
Der Vater hatte einen Vertrag für ein Handy abgeschlossen.
Dieses Handy wurde der minderjährigen Tochter überlassen, damit diese mit ihren
Eltern telefonieren konnte. Im Folgenden schloss die Tochter aber auch ein
Klingeltonabonnement ab. Gegen die Kosten wollte der Vater sich wehren.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Vater aber als Kunde des
Telefonanschlusses zur Zahlung der anfallenden Abonnement-Entgelte verpflichtet.
Dies auch dann, wenn die Nutzung durch einen Dritten erfolgt ist. Einzige
Ausnahme wäre, wenn der Anschluss in einem vom Kunden nicht zu vertretenden
Umfang genutzt wurde. Vor Gericht stellte sich aber auch heraus, dass die
Tochter mit dem Handy nicht nur mit ihren Eltern telefonierte, sondern auch -
mit deren Wissen - regelmäßig auch mit ihren Freundinnen und SMS verschickt
hatte. Auch ist insbesondere der Mutter das „Verführungspotenzial“ bewusst
gewesen, denn sie erklärte das Verhalten der Tochter damit, dass deren
Freundinnen Klingeltöne hatten und die Tochter daher wohl trotz Verbots auch
einen wollte. Damit hat der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass die
Tochter das Handy nur weisungsgemäß nutzt. Er hat sogar damit rechnen müssen,
dass diese zum Beispiel den Verlockungen eines Klingeltons nicht widerstehen
kann. Es besteht insofern auch die Möglichkeit, einer Minderjährigen nur ein
Karten-Handy zur Verfügung zu stellen oder Nummern zu Mehrwertdiensten sperren
zu lassen.
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