Ein Mobilfunknutzer schloss mit seinem Mobilfunkanbieter einen Vertrag, der
auch die Nutzung des Internets einschloss. Die Kosten für diese ergaben sich aus
Datenmenge und zeitlicher Nutzung. Der Tarif war so angelegt, dass er sich nur
bei geringer Internet-Nutzung rechnete. Für einen Zeitraum von 20 Tagen stellte
das Unternehmen dem Mann dann jedoch eine Summe von 11.498,05 Euro in Rechnung.
Wie sich herausstellte, war die Navigationssoftware des neuen Handys Schuld,
die der Mann anlässlich einer Vertragsverlängerung günstig bei seinem Anbieter
erworben hatte. Als der Kunde die Software auf dem neuen Mobiltelefon
installierte, startete automatisch eine Aktualisierung des vorhandenen
Kartenmaterials, die mehrere Stunden dauerte.
Als der Kunde den Rechnungsbetrag nicht zahlte, klagte das Unternehmen.
Ohne Erfolg. Der Mobilfunkanbieter habe seine vertraglichen Pflichten
verletzt, entschieden die Richter. Er habe seinem Kunden, ohne ihn vor der
Kostenfalle zu warnen, ein Mobiltelefon verkauft, das im Rahmen der Installation
der Navigationssoftware eine kostenpflichtige automatisch startende
Kartenaktualisierung vorsah. Der Käufer eines Mobiltelefons mit
Navigationssoftware gehe davon aus, dass diese auf dem aktuellen Stand sei.
Müsse er sich im Laufe der Installation entscheiden, ob er eine
Kartenaktualisierung in Gang setzen wolle, so dürfe er denken, dass er nur so
und ohne weitere Kosten an die ihm laut Vertrag zustehende Software gelangen
könne. Auf Abweichendes müsste der Verkäufer ausdrücklich hinweisen, was hier
nicht geschehen sei.
Die Behauptung des Unternehmens, der Kunde habe entweder die Micro-SD Karte
nicht über den Computer, sondern direkt über das Handy aktualisiert oder aber
andere Dinge, wie etwa Musik oder Videos heruntergeladen, wiesen die Richter
zurück, da es dafür keinerlei Hinweise gebe.