Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Die gestohlene EC-Karte und die richtige PIN-Nummer

 

München/Berlin. Auf Kredit- und EC-Karten sollte man keine PIN-Nummern notieren. Wird eine Karte gestohlen, müssen die Banken den Schaden dann nämlich nicht erstatten. Hebt der Dieb zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen PIN-Nummer Bargeld ab, spricht der erste Anschein dafür, dass der Karteninhaber die Nummer auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat. Der Inhaber muss dann konkrete Umstände darlegen können, die diesen Anschein erschüttern, so das Amtsgericht München am 28. September 2011 (AZ: 233 C 3757/11). Andernfalls bleibt er auf den Schaden sitzen.

Im Februar 2010 wurde die EC-Karte eines Ehepaars an einem Geldautomaten benutzt und damit 1.010 Euro abgehoben. Das Ehepaar selbst hatte die Karte über ein Jahr nicht verwendet. Als es die Abhebung feststellte, wandte es sich an die Bank und verlangte die Stornierung der Abbuchung. Am selben Morgen sei der Ehefrau in einem Supermarkt der Geldbeutel aus der Handtasche gestohlen worden. In diesem habe sich auch die EC-Karte befunden. Man habe den Verlust zwar sofort gemeldet, aber die Abhebung sei noch vorher erfolgt. Weder im Geldbeutel noch auf der EC-Karte noch sonst irgendwo sei die PIN-Nummer vermerkt gewesen. Offensichtlich habe die Bank kein geeignetes Sicherungssystem gehabt. Die Bank weigerte sich. Auf Grund der raschen Abhebung müsse irgendwo die PIN-Nummer zu finden gewesen sein.

Die Klage des Ehepaares blieb ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Stornierung bestehe nicht. Die Abhebung sei mittels der richtigen PIN erfolgt. Werde zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen PIN an einem Geldautomaten Bargeld abgehoben, spreche grundsätzlich der erste Anschein dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe. Das Ehepaar habe nichts dargelegt, was diesen ersten Anschein hätte erschüttern können oder woraus sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergäbe. Allgemeine Behauptungen, wie Zweifel an einem Sicherungssystem bei der Bank, seien spekulativ und daher nicht aussagekräftig. Auch aus den Bildern der Überwachungskamera ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine technische Manipulation.

 

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