Die Frau ließ sich in einem Friseursalon ihr Kopfhaar entkrausen. Der Friseur
führte die Behandlung jedoch unfachmännisch durch. Unter anderem spülte er die
verwendete Lauge nicht sorgfältig aus. Die Kundin erlitt Hautverätzungen und
Haarverlust, worunter sie mehrere Monate litt. Sie musste sich eine Glatze
scheren lassen und etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen. Dauerhafte
Schäden erlitt sie nicht.
Die Frau forderte von dem Friseur unter anderem ein Schmerzensgeld von 5.000
Euro. In erster Instanz sprach ihr das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro
zu. In zweiter Instanz verurteilte das Gericht den Friseur zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes von insgesamt 4.000 Euro. Bei der Bemessung der Höhe des
Schmerzensgeldes habe das Gericht insbesondere die Schwere, die Art und die
Dauer der Beeinträchtigung durch die entstellenden Verletzungen und die damit
verbundenen Schmerzen berücksichtigt, erläuterten die Richter. Die Frau habe
rund vier Monate an den Folgen der Verätzungen gelitten. Zu berücksichtigen sei
darüber hinaus die psychische Beeinträchtigung der Frau, die ein halbes Jahr
eine Perücke habe tragen müssen.
Erschwerend komme hinzu, dass der beklagte Friseur nicht nur zunächst die
Zahlung komplett verweigert, sondern der Frau auch unterstellt habe, sie wolle
ihm die Folgen einer selbst vorgenommenen Haarglättung anlasten. Den Salon des
Beklagten habe sie tatsächlich gar nicht aufgesucht. Diese unzutreffende
Behauptung, die inzwischen auch nicht mehr aufrechterhalten werde, sei als
zusätzliche Kränkung Schmerzensgeld erhöhend zu berücksichtigen. Allerdings habe
die Frau keine Schäden zurückbehalten. Vor diesem Hintergrund erachte das
Gericht eine Summe von 4.000 Euro für angemessen.