Der abgesagte Termin
Bremen/Berlin. Wer einen Termin mit einer Arztpraxis vereinbart,
kann diesen jederzeit absagen, ohne dass er dem Arzt Vergütung schuldet. Eine
Terminabsprache ist keine rechtsverbindliche Vereinbarung. Das ergiebt sich aus
einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 09. Februar 2012 (AZ: 9 C
566/11).Der Patient hatte einen telefonisch
vereinbarten Behandlungstermin kurzfristig storniert. Die Ärztin verlangte von
ihm eine Vergütung in Höhe von 300 Euro. Sie wies darauf hin, dass ihre
Sekretärin den Anrufer informiert habe, dass die Terminabsage kostenlos nur bis
sieben Tage vor dem Termin möglich sei und der Patient anderenfalls eine
Vergütung zu leisten habe. Als der Mann nicht zahlen wollte, klagte die
Medizinerin.
Mangels erbrachter Leistung habe sie keinen Anspruch auf eine
Gegenleistung, entschieden die Richter. Ein Patient dürfe den mit einer
Arztpraxis vereinbarten Termin jederzeit stornieren, ohne dass er dem Arzt
Vergütung schulde. Hier gelte nichts anderes als bei Stornierung oder
Nichtwahrnehmung anderer reservierter Dienstleistungen, etwa beim Friseur, im
Theater oder Kino. Terminabsprachen hätten für sich genommen einen bloß
organisatorischen und keinen rechtsverbindlichen Inhalt.
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