Beleghebammen: Keine Prämien für Patientenvermittlung
Kliniken dürfen freiberuflichen Hebammen für die Vermittlung
von Patientinnen keine Vergütung zahlen. Auch andere Vorteile sind unzulässig.
Die Hebammen könnten ansonsten aufgrund eigener wirtschaftlicher Interessen die
Patientinnen beeinflussen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts
Lüdenscheid vom 16. Juni 2012 (AZ: 96 C 396/11).
Zwischen der Klinik und der freiberuflich tätigen Hebamme
bestand ein Vertrag, wonach die Klinik ihr pro Geburt einer von ihr vermittelten
werdenden Mutter ein „Pauschalhonorar“ zahlte: 150 Euro bei einer Übernachtung
und 300 Euro ab drei Tagen oder zwei Übernachtungen. Als das Krankenhaus das
Honorar herabsetzen wollte, klagte die Hebamme auf den vollen Betrag.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Hebamme gar keinen
Anspruch auf die Zahlungen hatte. Es sei verboten, eine „Prämie“ für die
Zuführung von Patientinnen zu erhalten. Jeder Patient solle frei entscheiden
können, in welches Krankenhaus er sich zur Behandlung oder Entbindung begebe.
Eine solche Entscheidung dürfe nicht von den wirtschaftlichen Interessen der
Hebamme beeinflusst werden. Eine Hebamme sei in die Geburtsvorbereitungen so
eingebunden, dass sie Einfluss auf die Willensbildung der Patientin habe. Dabei
dürften die wirtschaftlichen Interessen der Hebamme jedoch keine Rolle spielen.
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