Vorsicht beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne amtliches
Prüfzeichen
Hamm/Berlin. In Deutschland nicht genehmigte
Teile für Autos dürfen nicht verkauft werden, wenn sie hierzulande verwendet
werden könnten. Entsprechende Hinweise im Angebot reichen nicht. Das hat das
Oberlandesgericht Hamm am 25. September 2012 (AZ: I-4 W 72/12) entschieden.
Ein Anbieter bei ebay hatte amtlich nicht
genehmigte Scheinwerferlampen in seinem „kfzshop“ als Autoersatzteile angeboten.
Auf seiner Angebotsseite hatte er darauf hingewiesen, dass die angebotenen Teile
nicht für den Straßenverkehr zugelassen seien. Hierin hatte der Kläger ein
unzulässiges Anbieten nicht bauartgenehmigter Fahrzeugteile gesehen und die
Unterlassung verlangt.
Das Gericht gab ihm Recht. Für das Angebotsverbot
komme es ausschließlich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des
Fahrzeugteils an. Unerheblich sei dagegen, wozu es im Einzelfall genutzt werden
solle. Dementsprechend reichten entsprechende Hinweise beim Anbieten von
Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen nicht aus.
◄
zurück
|