Neuwagen auch bei 304 km Laufleistung?
Coburg/Berlin. Ein Neuwagen muss auch neu sein.
Wer jedoch zunächst ein Fahrzeug annimmt, das bereits 304 Kilometer gefahren
ist, akzeptiert es mit dieser Laufleistung. Nachträglich kann man den
Kilometerstand nicht mehr beanstanden. Dies entschied das Landgericht Coburg am
30. Dezember 2011 (AZ: 21 O 337/11).
Die Frau hatte einen Neuwagen zum Kaufpreis von
fast 18.000 Euro bestellt. Als das Autohaus ihr das bestellte Fahrzeug übergab,
wies es jedoch einen Kilometerstand von 304 Kilometer auf. In der von der
Käuferin unterschriebenen Übernahmebestätigung wurde das ausdrücklich
festgehalten. Einwände gegen Laufleistung oder Übernahmebestätigung erhob die
Käuferin zunächst nicht. Einige Tage später meldete sie sich jedoch beim
Autohaus und behauptete, ihr sei kein Neuwagen übergeben worden. Die
Laufleistung sei hierfür zu hoch. Daher forderte sie einen Kaufpreisnachlass in
Höhe von 3.400 Euro. Das Autohaus ging darauf nicht ein.
Vor Gericht forderte die Frau die Lieferung eines
Neuwagens und wollte den ihr überlassenen Wagen zurückgeben. Das Autohaus habe
mit ihr nicht über die Laufleistung des Pkw gesprochen. Bei Abholung des Autos
sei sie in Eile gewesen und habe daher den Kilometerstand nicht bemerkt. Selbst
wenn das Fahrzeug auf eigener Achse zum Autohaus gefahren worden wäre, dürfe
sich kein so hoher Kilometerstand ergeben.
Man habe der Autokäuferin mitgeteilt, dass zum
unverbindlichen Liefertermin kein Fahrzeug aus dem Werk beschafft werden könne
und mit einer Wartezeit von einigen Wochen zu rechnen sei, so das Autohaus. Nach
telefonischer Absprache mit der Frau habe man sich bei anderen Händlern
erkundigt. Auf diesem Wege sei dann auch eine kurzfristige Auslieferung möglich
gewesen. Allerdings habe das Auto zum Autohaus gefahren werden müssen. Darüber
hinaus sei eine weitere Probefahrt erforderlich geworden, nachdem der
Autohersteller den Austausch eines Bauteils gefordert habe.
Die Klage der Frau wies das Gericht ab: Sie habe
die Laufleistung von 304 Kilometern bei dem Neuwagen ausdrücklich gebilligt.
Hierfür spreche die von der Käuferin unterschriebene Übernahmebestätigung. Eine
Mitarbeiterin des Autohauses habe glaubwürdig dargelegt, wie es zum
Kilometerstand gekommen sei. Die Käuferin habe das Fahrzeug möglichst schnell
haben wollen und auch gewusst, dass es dafür zum Autohaus gefahren werden müsse.
Zudem hätte es bei fehlender Zustimmung der Autokäuferin keinen Sinn ergeben,
ein Übergabeprotokoll mit der entsprechenden Laufleistung vorzubereiten.
Ansonsten hätte die Gefahr bestanden, dass die Käuferin das Auto wegen der
Laufleistung nicht abnehmen oder die entsprechende Passage im Übernahmeprotokoll
nicht akzeptieren würde.
Es sei also unerheblich, ob es sich bei einem
Fahrzeug mit einer Laufleistung von 304 Kilometern noch um einen Neuwagen
handele, da die Käuferin um einer schnelleren Auslieferung willen eine solche
Laufleistung akzeptiert habe.
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