Eine späte Arztrechnung
München/Berlin. Der Vergütungsanspruch eines Arztes wird erst
mit Erstellung einer Gebührenrechnung nach den Vorschriften der ärztlichen
Gebührenordnung fällig. Erst dann beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen.
So die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28. September 2010 (AZ: 213 C
18634/10).
Ein Patient befand sich von Juni 2003 bis September 2004 in
Behandlung eines Urologen. Erheblich später erhielt dafür die Rechnungen: Eine
war im Dezember 2006 ausgestellt und betrug 1.500 Euro, die andere im Dezember
2007 und belief sich auf 800 Euro. Der Mann bezahlte beide Rechnungen nicht.
Seiner Meinung nach waren die Forderungen des Arztes verjährt. Nachdem der Arzt
einen Mahnbescheid beantragt hatte, kam es schließlich zum Prozess.
Der Patient musste zahlen. Die Forderungen seien nicht
verjährt, entschieden die Richter. Grundsätzlich verjähre der Anspruch auf
Bezahlung einer Arztrechnung innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist
beginne mit Ende des Jahres zu laufen, in dem die ärztliche Leistung erbracht
wurde. Wird die Rechnung innerhalb dieser drei Jahre erstellt, sei Voraussetzung
für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches die ordnungsgemäße Gebührenrechnung.
Daher seien hier die Daten der Rechnungen entscheidend. Das Entstehen des
Anspruchs und die Fälligkeit würden im vorliegenden Fall zeitlich
auseinanderfallen.
Auch komme nicht in Betracht, dass die Forderung verwirkt sei.
Nur die Tatsache, dass die Rechnungen erst 2006 und 2007 gestellt wurden, sei
nicht ausreichend. Es hätten weitere Umstände hinzukommen müssen. Hierzu würde
insbesondere ein Verhalten des Arztes zählen, aus dem der Patient hätte
schließen können, dass er die Forderung nicht mehr geltend machen würde.
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