Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Eine späte Arztrechnung

 

München/Berlin. Der Vergütungsanspruch eines Arztes wird erst mit Erstellung einer Gebührenrechnung nach den Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnung fällig. Erst dann beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen. So die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28. September 2010 (AZ: 213 C 18634/10).

Ein Patient befand sich von Juni 2003 bis September 2004 in Behandlung eines Urologen. Erheblich später erhielt dafür die Rechnungen: Eine war im Dezember 2006 ausgestellt und betrug 1.500 Euro, die andere im Dezember 2007 und belief sich auf 800 Euro. Der Mann bezahlte beide Rechnungen nicht. Seiner Meinung nach waren die Forderungen des Arztes verjährt. Nachdem der Arzt einen Mahnbescheid beantragt hatte, kam es schließlich zum Prozess.

Der Patient musste zahlen. Die Forderungen seien nicht verjährt, entschieden die Richter. Grundsätzlich verjähre der Anspruch auf Bezahlung einer Arztrechnung innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginne mit Ende des Jahres zu laufen, in dem die ärztliche Leistung erbracht wurde. Wird die Rechnung innerhalb dieser drei Jahre erstellt, sei Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches die ordnungsgemäße Gebührenrechnung. Daher seien hier die Daten der Rechnungen entscheidend. Das Entstehen des Anspruchs und die Fälligkeit würden im vorliegenden Fall zeitlich auseinanderfallen.

Auch komme nicht in Betracht, dass die Forderung verwirkt sei. Nur die Tatsache, dass die Rechnungen erst 2006 und 2007 gestellt wurden, sei nicht ausreichend. Es hätten weitere Umstände hinzukommen müssen. Hierzu würde insbesondere ein Verhalten des Arztes zählen, aus dem der Patient hätte schließen können, dass er die Forderung nicht mehr geltend machen würde.

 

 

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