Kein erhöhter Fahrpreis bei Vorlage einer abgelaufenen
vorläufigen BahnCard
München/Berlin. Legt ein Bahnreisender bei einer
Fahrkartenkontrolle seine abgelaufene vorläufige Bahncard vor, weil ihm die
endgültige Bahncard nicht rechtzeitig zugesandt wurde, muss er keinen erhöhten
Fahrpreis zahlen. Das entschied das Amtsgericht München am 27. Dezember 2012
(AZ: 173 C 21023/12).
Ende Januar 2012 erwarb eine Bahnkundin eine Jahresbahncard
50. Sie erhielt eine vorläufige Bahncard 50, gültig vom 20. Januar bis zum 19.
März 2012. Die Übersendung der eigentlichen Bahncard ließ jedoch auf sich
warten. Die Frau erhielt sie erst im Juli 2012. Ende April fuhr die Kundin mit
dem Zug von München nach Düsseldorf. Sie kaufte eine auf der Grundlage der
Bahncard berechnete Fahrkarte und legte diese zusammen mit der abgelaufenen
vorläufigen Bahncard bei der Kontrolle vor. Der Kontrolleur berechnete daraufhin
einen erhöhten Fahrpreis von 109 Euro (Fahrpreis bis zur Kontrollstelle 27 Euro
x 2, also 54 Euro sowie 55 Euro für die Weiterfahrt nach Düsseldorf). Er
argumentierte, dass ein Reisender ohne gültigen Fahrausweis das Doppelte des
gewöhnlichen Fahrpreises für die zurückgelegte Strecke zu bezahlen habe. Hinzu
komme noch der Preis für die Weiterfahrt, wobei er hier allerdings die Bahncard
50 zugrunde legte. Die Bahnkundin zahlte jedoch nicht, sondern legte im Juli die
endgültige Bahncard der Deutschen Bahn vor. Diese akzeptierte das nicht und
klagte.
Mit sehr geringem Erfolg: Zahlen musste die Bahnkundin
lediglich sieben Euro Verwaltungsgebühr. Zugreisende seien zur Zahlung eines
erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn sie einen gültigen Fahrausweis hätten,
ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen könnten,
erläuterten die Richter. Der erhöhte Fahrpreis betrage dann das Doppelte des
gewöhnlichen Fahrpreises für die bereits zurückgelegte Strecke. Der erhöhte
Fahrpreis ermäßige sich jedoch auf sieben Euro, wenn der Reisende innerhalb
einer Woche bei einem Bahnhof nachweise, dass er zum Zeitpunkt der
Fahrkartenkontrolle Inhaber eines gültigen Fahrausweises war. Diese Regelung sei
erweiternd auch dann anzuwenden, wenn es sich um eine erworbene Bahncard
handele, die lediglich noch nicht übersandt worden sei. Die Ein-Wochen-Frist
gelte hier nicht, da deren Einhaltung nicht in der Macht der Kundin stehe.
Zahlen müsse diese jedoch die sieben Euro. Sie wäre verpflichtet gewesen, sich
frühzeitig um die rechtzeitige Zusendung der Bahncard zu kümmern.
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