Fahrgastrechte für Busreisende
Berlin. Reisende haben Rechte - egal ob sie in Flugzeug, Bahn
oder Bus sitzen. So haben auch Busreisende seit Anfang 2013 bestimmte Ansprüche,
etwa wenn der Fernbus liegenbleibt oder gar nicht erst losfährt, informiert die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Verspätet sich die Abfahrt bei Reisen von mehr als drei
Stunden um mehr als 90 Minuten, muss das Busunternehmen den Fahrgast in der
Wartezeit mit Getränken und einem Imbiss versorgen. Das gilt auch, wenn die
Fahrt annulliert und der Fahrgast auf eine spätere Verbindung umgebucht wird.
Fährt am gleichen Tag kein anderer Bus, muss das Unternehmen bis zu zwei
Übernachtungen zum Preis von höchstens 80 Euro pro Nacht bezahlen. Ausnahmen
davon sind widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen, die
nachweislich eine sichere Fahrt unmöglich machen.
Bei Annullierung des Bustransfers oder bei Überbuchung hat der
Reisende die Wahl: Entweder das Unternehmen erstattet ihm das Ticket, oder es
muss ihn kurzfristig auf andere Weise ans Ziel bringen. Im Fall der Erstattung
kann der Kunde eine schnellstmögliche, kostenlose Rückfahrt zum Ausgangsort
verlangen. Bei der Ersatzlösung muss er den Zielort in angemessener Zeit und
ohne größere Einschränkungen erreichen. Bietet das Busunternehmen diese
Auswahlmöglichkeiten nicht an, kann der Passagier zusätzlich zur Erstattung des
Fahrpreises eine Entschädigung in Höhe des halben Fahrpreises verlangen. Das
Geld muss innerhalb eines Monats, nachdem der Gast den Antrag gestellt hat,
überwiesen sein.
Aber auch bei Pannen oder Unfällen ist man nicht rechtlos: Hat
der Bus eine Panne, muss das Unternehmen einen Ersatzbus organisieren. Bei einem
Unfall muss der Betreiber den Fahrgästen angemessen bei ihren unmittelbaren
praktischen Bedürfnissen helfen. Dazu zählen erste Hilfe, Verpflegung, Kleidung
oder die Unterbringung im Hotel. Der Beförderer kann die Hotelkosten auf
höchstens 80 Euro pro Nacht beschränken.
Verletzt sich ein Fahrgast bei dem Unfall, kann er
Entschädigung beanspruchen. Gleiches gilt für beschädigtes Gepäck. Die
Entschädigungshöchstgrenzen dürfen nicht weniger als 220.000 Euro je Fahrgast
und 1.200 Euro je Gepäckstück betragen.
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