Inhaberin einer Reitschule haftet nicht für den Unfall einer
fünfjährigen Reitschülerin
Hamm/Berlin. Für den Unfall einer fünfjährigen Reitschülerin
haftet die Inhaberin der Reitschule nicht. Voraussetzung ist aber, dass sie ihre
Sorgfaltspflichten nicht verletzt und die als Reitlehrerin eingesetzte Aushilfe
den Unfall nicht verschuldet hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2013 (AZ: 12 U 130/12).
Die seinerzeit fünfjährige Reitschülerin nahm 2010 an einer
Reitstunde für Kinder in einer Reitschule teil. Im Unterricht führte eine
20-jährige Aushilfe ein Pony, dem eine Decke mit Haltegriff aufgelegt war, mit
einer ein bis zwei Meter langen Longe im Kreis. Die Kinder ritten auf dem Pony
und sollten auf Kommando frei sitzend kurz in die Hände klatschen. Bei dieser
Übung verlor die Reitschülerin das Gleichgewicht und rutschte vom Pony. Sie
erlitt einen Oberarmbruch, der operiert werden musste. Für ihre Tochter
verlangten die Eltern von der Reitlehrerin, die die Schule betrieb,
Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro. Eine
von der Reitlehrerin zu vertretene Verkehrssicherungspflichtverletzung oder ein
ihr zuzurechnendes Verschulden der eingesetzten Aushilfe habe zu dem Unfall
geführt.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Betreiberin der Reitschule
habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Auswahl der mit dem
Reitunterricht betrauten Aushilfe sei nicht zu beanstanden. Diese habe nach
ihrem Alter, Kenntnissen und Fähigkeiten die Reitstunde sachgerecht durchführen
können. Die beklagte Lehrerin sei nicht gehalten gewesen, vor dem Reitunterricht
mit Kindern generell deren Gesundheits- und Entwicklungsstand zu klären. Die
Reitschülerin habe auch nicht behauptet, körperlich oder seelisch nicht imstande
gewesen zu sein, an der Reitstunde teilzunehmen. Sie hätte bereits vor der
Reitstunde auf einem Pony gesessen. Auch die Reitübung sei als übliche
Gleichgewichtsübung nicht sachwidrig gewesen.
Ein der Reitschulbetreiberin zuzurechnendes Fehlverhalten der
Aushilfe konnten die Richter ebenfalls nicht feststellen. Die Schülerin habe
bereits Reiterfahrung gehabt. In der Reitstunde habe sie vor dem Unfall gut auf
dem Pferd gesessen und sei bereits im Trab und im Galopp geritten. Es sei nicht
zu erwarten gewesen, dass sie die Gleichgewichtsübung am Ende der Stunde, die
die anderen Kinder vor ihr erfolgreich durchgeführt hätten, nicht bewältigen
würde.
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