Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Bußgeldrechner

 

Beitrag zur Verkehrssicherheit oder staatliche Geldbeschaffungsmaßnahme - beim Thema Geschwindigkeitsmessung gehen die Meinungen auseinander.

 

Einerseits wird argumentiert, überhöhte Geschwindigkeit sei die hauptsächliche Unfallursache. Deshalb seien Radarmessungen ein unverzichtbares Mittel, die Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten. Empfindliche Geldbußen und Fahrverbote werden deshalb  als  unverzichtbare Maßnahmen gesehen, den autofahrenden Bürger zu vorschriftsmäßigem Verhalten zu erziehen. Um dem Einwand zu begegnen, es ginge nur ums Geld,  behaupten die Befürworter hoher Polizeipräsenz im Straßenverkehr,  Geschwindigkeitskontrollen führe man nur an Unfallschwerpunkten durch.

   

Kritiker sehen das anders: Sie verweisen z. B. auf die kilometerlange und schnurgerade verlaufende Landstraße ohne jede Einmündung oder sonstige Gefahrenstelle, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt sei, ohne daß es hierfür eine Notwendigkeit gäbe. Und genau dort würde geblitzt. Das sei die moderne Form der Wegelagerei. Schließlich finde man  Geschwindigkeitskontrollen  gerade an Stellen, wo die der Verkehrslage angepaßte Geschwindigkeit deutlich über der liege, die ein Verkehrsschild erlaube.

   

SPIEGEL ONLINE verweist im Beitrag vom 23.02.2012 auf eine Untersuchung, die Karl-Friedrich Voss, Vorstandsmitglied des Bundesverbands Niedergelassener Verkehrspsychologen (BNV) und Mitglied der Fachgruppe Verkehrspsychologie der deutschen Gesellschaft für Psychologie, durchgeführt hat. Voss habe untersucht, welche Gruppe von Autofahrern am meisten geblitzt werde und welche die meisten Unfälle verursache. Sein Fazit sei eindeutig: "Radarkontrollen führen, so wie sie aktuell durchgeführt werden, nicht zu einer Verminderung des Unfallrisikos." Das lässt die Frage naheliegend erscheinen, ob hier nur abkassiert werden soll. 

 

Egal, ob Sie eine rigorose staatliche Überwachung im Straßenverkehr  befürworten oder ob Sie die "Blitzerei" mit kritischer Skepsis sehen: Hier finden Sie einen Bußgeldrechner, der Ihnen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und anderen Übertretungungen sagt, was es jeweils kostet und ob ein Fahrverbot fällig ist.

 
 
 
 
 
 
 
 
Seit dem 1. Mai 2014 gilt ein neues Punktesystem
 
Das Verkehrszentralregister in Flensburg heißt nun Fahreignungsregister (FAER). Der Führerschein wird bereits ab 8 Punkten entzogen. Allerdings werden Verkehrsverstöße nur noch mit 1 bis 3 Punkten geahndet (früher bis zu 7 Punkten). 
 
Eintragungen in das Fahreignungsregister
 

Eine Eintragung in das Fahreignungsregister wird insbesondere vorgenommen bei:

Schwerer Verstoß (Ordnungswidrigkeit): 1 Punkt

Besonders schwerer Verstoß (Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot oder Straftaten ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten): 2 Punkte

Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 3 Punkte

 
Punkte gibt es ab einem Bußgeld von 60 Euro.
 
Die Folgen der Punkte
 

1 bis 3 Punkte: Vormerkung ohne weitere Maßnahmen

4 oder 5 Punkte: Ermahnung (ggf. mit dem Hinweis, dass mit einem freiwilligen Seminar Punkte abgebaut werden können)

6 oder 7 Punkte: Gebührenpflichtige Verwarnung mit Anordnung eines Pflichtseminars. Durch das Pflichtseminar können keine Punkte abgebaut werden. Nimmt der Betroffene nicht an dem Pflichtseminar teil, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

8 oder mehr Punkte: Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Nach frühestens 6 Monaten und bestandener MPU kann ein neuer Führerschein beantragt werden.

 
Tilgungsfristen
 

Eintragungen mit 1 Punkt werden nach 2,5 Jahren getilgt.

Eintragungen mit 2 Punkten werden nach 5 Jahren getilgt.

Eintragungen mit 3 Punkten werden nach 10 Jahren getilgt.

 

Die Tilgungshemmung, d. h. die Verzögerung der Löschung von Punkten durch andere Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, gibt es nicht mehr.

 
Auskunft aus dem Register
 

Jeder hat Anspruch auf kostenlose Auskunft aus dem Verkehrszentralregister. Der Antrag kann schriftlich per Post (nicht mittels Telefax) gestellt werden. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.

Um Auskunft über den Punktestand zu erhalten, muss sichergestellt sein, dass kein Unbefugter die persönlichen Daten erhält (Identitätsnachweis). Der Identitätsnachweis kann entweder durch eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift (kostenpflichtig) oder durch Kopien des Personalausweises oder des Passes (Vorder- und Rückseite) erfolgen.

Einzelheiten finden Sie hier.

 

 

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