Grundsätzlich muss man zwischen der Scheidung, also der
Auflösung der Ehe, und den damit verbundenen und zu regelnden Dingen - den
Scheidungsfolgesachen - unterscheiden. Zu den Scheidungsfolgesachen gehören
die Regelung des Sorge- und Umgangsrechts bezüglich der Kinder, der
Ehegatten- und Kindesunterhalt, die Teilung des Hausrats, die Regelung
hinsichtlich der Ehewohnung, der Zugewinnausgleich, also die Frage, was mit
dem Vermögen geschieht und der Versorgungsausgleich. |
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Sind sich beide Ehegatten darüber einig, dass sie
geschieden werden wollen, müssen sie ein Jahr getrennt leben. Erst dann
können sie geschieden werden.
Die Trennung kann dadurch erfolgen, dass ein Ehegatte aus
der Wohnung auszieht, aber auch innerhalb der Ehewohnung. In einer
2-Zimmer-Wohnung sähe die Trennung so aus, dass ein Ehegatte das Wohnzimmer
und der andere das Schlafzimmer erhält, während Küche und Bad
gemeinsam genutzt werden.
Entscheidend für die Trennung ist, dass die Eheleute sich
nicht mehr gegenseitig versorgen. Jeder wäscht seine Wäsche selbst und
bereitet seine Mahlzeiten zu. Jeder wirtschaftet also für sich.
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Der Scheidungsantrag kann bei Gericht nur durch
einen Rechtsanwalt eingereicht werden. D. h. der Ehegatte, der den
Scheidungsantrag stellen möchte, beauftragt den Rechtsanwalt. Der andere
Ehegatte benötigt dagegen um geschieden zu werden keinen Rechtsanwalt. Er
stimmt der Scheidung im Gerichtstermin zu. Es reicht also aus, wenn nur ein
Rechtsanwalt beim Scheidungsverfahren tätig wird. Das gilt aber dann nicht,
wenn beide Ehegatten beabsichtigen, Anträge, z. B. zum Unterhalt,
hinsichtlich des Zugewinnausgleichs, über die Ehewohnung oder den Hausrat
stellen oder auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten
wollen. Dann muss jede Seite anwaltlich vertreten sein.
In diesem
Zusammenhang fällt häufig die Äußerung der scheidungswilligen Eheleute, man
nehme sich einen gemeinsamen Anwalt, der dann sowohl die Ehefrau als auch
den Ehemann vertrete.
Das ist in dieser Form unrichtig und auch nicht zulässig. Der
Rechtsanwalt darf immer nur eine Partei eines Rechtsstreits vertreten.
Konkret heißt das im Scheidungsverfahren, dass jener Ehegatte, der den
Scheidungsantrag stellen will, anwaltlich vertreten ist, der andere Ehegatte
dagegen nicht. Selbstverständlich steht es dem anderen Ehegatten frei,
jederzeit selbst einen Rechtsanwalt einzuschalten. Das wird dann
empfehlenswert sein, wenn sich herausstellt, daß man sich doch nicht so
einig ist, wie man anfangs vielleicht geglaubt und gehofft hatte.
Wird dagegen nur ein Rechtsanwalt tätig, fallen auch nur die Kosten für
einen Anwalt an. Teilen sich die Eheleute diese Kosten, führt das zu einer
erheblichen Kostenersparnis.
Wie teuer eine Scheidung wird, haben die Eheleute zu einem beträchtlichen
Teil selbst in der Hand. Streitet man über Alles, wird die Scheidung teuer.
Einigt man sich, kann man viel Geld sparen.
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