Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Die Scheidung

Was man zum Thema Ehescheidung wissen sollte

Voraussetzungen der  Scheidung
   

Grundsätzlich muss man zwischen der Scheidung, also der Auflösung der Ehe, und den damit verbundenen und zu regelnden Dingen - den Scheidungsfolgesachen - unterscheiden. Zu den Scheidungsfolgesachen gehören die Regelung des Sorge- und Umgangsrechts bezüglich der Kinder,  der Ehegatten- und Kindesunterhalt, die Teilung des Hausrats, die Regelung hinsichtlich der Ehewohnung, der Zugewinnausgleich, also die Frage, was mit dem Vermögen geschieht und der Versorgungsausgleich.

 

Sind sich beide Ehegatten darüber einig, dass sie geschieden werden wollen, müssen sie ein Jahr getrennt leben. Erst dann können sie geschieden werden.

Die Trennung kann dadurch erfolgen, dass ein Ehegatte aus der Wohnung auszieht, aber auch innerhalb der Ehewohnung. In einer 2-Zimmer-Wohnung sähe die Trennung so aus, dass ein Ehegatte das Wohnzimmer und der andere  das Schlafzimmer erhält, während Küche und Bad gemeinsam genutzt  werden.

Entscheidend für die Trennung ist, dass die Eheleute sich nicht mehr gegenseitig versorgen. Jeder wäscht seine Wäsche selbst und bereitet seine Mahlzeiten zu. Jeder wirtschaftet also für sich.

 

Benötigt man für die Scheidung einen Rechtsanwalt?
   

Der Scheidungsantrag kann bei Gericht nur durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. D. h. der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen möchte, beauftragt den Rechtsanwalt. Der andere Ehegatte benötigt dagegen um geschieden zu werden keinen Rechtsanwalt. Er stimmt der Scheidung im Gerichtstermin zu. Es reicht also aus, wenn nur ein Rechtsanwalt beim Scheidungsverfahren tätig wird. Das gilt aber dann nicht, wenn beide Ehegatten beabsichtigen, Anträge, z. B. zum Unterhalt, hinsichtlich des Zugewinnausgleichs, über die Ehewohnung oder den Hausrat stellen oder auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten wollen. Dann muss jede Seite anwaltlich vertreten sein.

In diesem Zusammenhang fällt häufig die Äußerung der scheidungswilligen Eheleute, man nehme sich einen gemeinsamen Anwalt, der dann sowohl die Ehefrau als auch den Ehemann vertrete.

Das ist in dieser Form unrichtig und auch nicht zulässig. Der Rechtsanwalt darf immer nur eine Partei eines Rechtsstreits vertreten. Konkret heißt das im Scheidungsverfahren, dass jener Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen will, anwaltlich vertreten ist, der andere Ehegatte dagegen nicht. Selbstverständlich steht es dem anderen Ehegatten frei, jederzeit selbst einen Rechtsanwalt einzuschalten. Das wird dann empfehlenswert sein, wenn sich herausstellt, daß man sich doch nicht so einig ist, wie man anfangs vielleicht geglaubt und gehofft hatte.

Wird dagegen nur ein Rechtsanwalt tätig, fallen auch nur die Kosten für einen Anwalt an. Teilen sich die Eheleute diese Kosten, führt das zu einer erheblichen Kostenersparnis.

Wie teuer eine Scheidung wird, haben die Eheleute zu einem beträchtlichen Teil selbst in der Hand. Streitet man über Alles, wird die Scheidung teuer. Einigt man sich, kann man viel Geld sparen.

 

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