Die Scheidung
Was man zum Thema Ehescheidung
wissen sollte
Sorgerecht |
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Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihre
minderjährigen Kinder zu sorgen. So bestimmt es § 1626 BGB. Das Sorgerecht
umfasst folgende Bereiche: |
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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht |
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Darunter versteht man das Recht, den Wohnort, also
den Aufenthalt des Kindes, zu bestimmen. Sofern keine gerichtliche
Regelung getroffen worden ist, haben beide das Elternteile das
Aufenhaltsbestimmungsrecht. In bestimmten Fällen, z. B. wenn sich die
Eltern nicht einigen können, bei wem das Kind leben soll oder wenn das
Wohl des Kindes gefährdet ist, kann das Aufenhaltsbestimmungsrecht auf
einen Elternteil allein übertragen werden. Hierzu bedarf es eines
Antrags, der bei Gericht gestellt werden muss. |
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Die Personensorge |
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Die Personensorge umfasst Regelungen und
Entscheidungen, die die Eltern für das Kind treffen müssen. Hierzu
gehören insbesondere Entscheidungen über die Ausbildung, also über die
Frage, welche Schule das Kind besucht und welche weitere Ausbildung ihm
zuteil werden soll.
Ebenso bedeutsam sind Entscheidungen in medizinischen
Fragen, also wenn es um Arztbesuche, Operationen und allgemein um
medizinische Behandlungen geht.
Auch die Frage der religiösen Erziehung sowie die
Entscheidung über die Religionszugehörigkeit sind Bestandteil der
Personensorge. |
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Die Vermögenssorge |
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Vermögenssorge bedeutet, dass die Eltern das Kind in
vermögensrechtlichen Fragen vertreten. Hierzu gehören Regelungen im Fall
einer Erbschaft und bei Schenkungen, der Abschluß von Verträgen sowie
die Geltendmachung von Ansprüchen. Allerdings sind die Rechte und
Befugnisse der Eltern diesbezüglich teilweise eingeschränkt. So bedürfen
Rechtsgeschäfte, wie Grundstücks- und Kreditgeschäfte als auch Verträge,
bei denen Minderjährige mehr als ein Jahr über die Volljährigkeit hinaus
verpflichtet würden, der Genehmigung des Familiengerichts.
Die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines
Vermächtnisses und der Verzicht auf Pflichtteilsansprüche sind ebenfalls
nur mit Genehmigung des Familiengerichts möglich. |
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Auch nach der Scheidung haben die Eltern
das gemeinsame Sorgerecht. Das Sorgerecht kann aber auf einen Elternteil
übertragen werden. Hierzu bedarf es eines Antrags, der beim
Familiengericht gestellt werden muss. Dabei steht das Wohl des Kindes im
Vordergrund. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, damit das
Sorgerecht einem Elternteil übertragen werden. Bloße
Meinungsverschiedenheiten reichen nicht aus. Können sich die Eltern aber
nicht mehr verständigen, kann eine Übertragung des alleinigen
Sorgerechts auf einen Elternteil in Betracht kommen. |
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Umgangsrecht |
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Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend
lebt, hat ein Umgangs- oder Besuchsrecht. Damit soll gewährleistet sein, dass
das Kind nach der Scheidung weiterhin Kontakt zu Vater und Mutter hat.
Der Umgang soll mindestens alle 14 Tage von
Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag und in der Hälfte der Ferienzeit
stattfinden. Das ist die weitgehende Praxis der Gerichte, wenn sich die
Eltern nicht über das Umgangsrecht einigen können. Im Einzelfall müssen aber
Kriterien wie Alter und Gesundheitszustand des Kindes, die bisherige
Intensität der Beziehung, die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern
und der Wille des Kindes berücksichtigt werden. |
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