Angestellter muss Kosten seiner
heimlichen Videoüberwachung unter bestimmten Voraussetzungen selbst tragen
Mainz/Berlin. Ein Arbeitnehmer muss die Kosten für eine
heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz unter bestimmten Voraussetzungen dem
Arbeitgeber erstatten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 2007 (Az: 11 Sa 167/07). Es
muss aber ein konkreter Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer bestehen und dieser
der vorsätzlichen Pflichtverletzung auch überführt werden muss. Zudem muss die
Überwachung selbst zulässig sein.
Ein Bäcker ließ in seinem Verkaufsraum eine Videoanlage
installieren, um eine Mitarbeiterin überwachen zu können. Er hatte sie im
Verdacht, Münzgeld aus seinem Schreibtisch in der Spülküche zu entwenden. Da sie
zudem weniger Umsatz machte, verdächtigte er sie auch, beim Bezahlvorgang Geld
in die eigene Tasche zu stecken. Obwohl er sie nicht überführen konnte, zog er
ihr die Kosten der Überwachung später vom Lohn ab. Dagegen wehrte sich die
Verkäuferin.
Die Richter wiesen den Bäcker in seine Schranken. Die
Videoüberwachung von Mitarbeitern ist nur dann zulässig, wenn der konkrete
Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, weniger einschneidende Maßnahmen
nicht zur Verfügung stehen und die Überwachung insgesamt verhältnismäßig ist. In
solchen Fällen kommt in Betracht, dass der überführte Arbeitnehmer die Kosten
tragen muss. Hier hat es aber schon an einem konkreten Verdachtsmoment gefehlt.
Vermeintliche Diebstähle in der Spülküche rechtfertigten keine Überwachung des
Verkaufsraums – allenfalls die der Spülküche selbst. Unabhängig von der Frage,
ob ein durchschnittlich geringerer Kundenumsatz schon auf eine mögliche
Unterschlagung hinweist, hat der Arbeitgeber den niedrigeren Umsatz erst nach
der Installation der Anlage festgestellt. Der Verdacht hat somit vorher nicht
vorliegen können.
Darüber hinaus war die Überwachung selbst nicht zulässig, da
sie nicht notwendig war. Der Bäcker hätte seinen Verdacht beispielsweise auch
durch Testkäufe überprüfen können. Daher musste er allein die Kosten tragen.
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