Kündigung von Polizei-Angestelltem wegen Foto mit Totenkopf
unwirksam
Hamburg/Berlin. Ein Polizist darf wegen eines Totenkopf-Fotos
auf seiner Facebook-Seite, aufgenommen vor einer jüdischen Schule, nicht
fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Arbeitsgericht Hamburg am 18.
September 2013 (AZ: 27 Ca 207/13).
Der Polizist hatte auf seiner persönlichen Facebook-Seite das
Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze veröffentlicht, das im Postencontainer
vor einer Schule der Jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen wurde. Dort war
der Polizeibeamte als Objektschützer eingesetzt. Nach seiner Aussage handelte es
sich bei dem Foto um ein Scherz-Bild. Er habe zu keiner Zeit den Totenkopf als
Symbol der SS-Totenkopfverbände benutzt oder verstanden. Er bedauere, dass er
seinerzeit nicht erkannt habe, dass es unangemessen sei, ein solches Foto vor
einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen. Sollte er damit Gefühle von Mitgliedern
der Jüdischen Gemeinde verletzt haben, tue ihm dies aufrichtig leid und er
entschuldige sich dafür ausdrücklich. Er sei weder in verfassungsfeindlichen
Organisationen politisch aktiv noch hege er nationalsozialistisches oder
rechtsradikales Gedankengut. Dem Mann wurde trotzdem fristlos gekündigt. Der
Arbeitgeber warf ihm in diesem Zusammenhang vor, in der Vergangenheit unter
anderem Kollegen mit ausländerfeindlichen Sprüchen beleidigt zu haben. Das
bestritt der Polizist.
Die Kündigung ist unwirksam und der Mann muss weiter
beschäftigt werden, entschied das Gericht. Die Polizei habe nicht dargelegt und
nachgewiesen, dass der Mitarbeiter das Foto aufgrund einer rechtsradikalen
Gesinnung aufgenommen und ins Netz gestellt habe. Maßgeblich sei, dass der
fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen
Gesinnung sei, sondern vielfach auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei einem
Fußballverein, als Symbol verwendet werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass es
einen Zusammenhang zwischen dem Totenschädel und der nur im Hintergrund
sichtbaren Schule gebe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten. Die
Darstellung der Polizei zu den Vorfällen aus der Vergangenheit sei nicht
ausreichend aussagekräftig, um das Foto mit dem Totenschädel in einem anderen
Licht sehen zu können.
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