Unfreundliches Verhalten rechtfertigt Abmahnung
Kiel/Berlin. Ist ein Arbeitnehmer Kunden gegenüber
unfreundlich, kann er abgemahnt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung
des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. Mai 2014 (AZ: 2 Sa 17/14).
Ein Lehrgangsteilnehmer fragte einen Ausbildungsberater per
E-Mail nach den Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung. Dieser
antwortete pampig. So schrieb er, es dürfe „eigentlich selbstverständlich sein,
dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung
angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte
ebenfalls klar sein.“ Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete,
antwortete der Berater ihm unter anderem: „Nach heute mittlerweile ca. 20
Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.“ Wegen
dieser Korrespondenz mahnte ihn der Arbeitgeber ab.
Die Abmahnung muss der Mann hinnehmen, entschied das Gericht.
Die Abmahnung sei gerechtfertigt und der Inhalt korrekt. Aufgabe des
Mitarbeiters sei die Kommunikation mit den Kunden. Im vorliegenden Fall habe er
sogar seine Unfreundlichkeit in der E-Mail-Kommunikation wiederholt.
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